Krank im Urlaub - Was gilt für Urlaubstage und Krankengeld?

Jörg Ruf 7. Juli 2026
Krank im Urlaub: Wann gibt es Krankengeld statt Urlaub? Ein Liegestuhl unter einem Sonnenschirm mit einem großen X.

Inhaltsverzeichnis

Wer im bereits genehmigten Urlaub krank wird oder während des Krankengeldbezugs verreisen möchte, muss zwei unterschiedliche Regeln auseinanderhalten. Ich zeige, wann Urlaubstage gutgeschrieben werden, wann der Arbeitgeber weiterzahlt, wie sich das Krankengeld 2026 berechnet und welche Schritte bei Reisen innerhalb Deutschlands oder ins Ausland nötig sind.

Die wichtigsten Regeln hängen vom Zeitpunkt der Erkrankung ab

  • Urlaubstage bleiben erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen ist.
  • In den ersten sechs Wochen zahlt meist der Arbeitgeber weiter, danach die Krankenkasse.
  • Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.
  • Eine Reise innerhalb Deutschlands ist während des Krankengeldbezugs meist möglich, sofern sie die Genesung nicht behindert.
  • Für Reisen ins Ausland sollte vor der Abreise die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden.

Krank im Urlaub schützt die Urlaubstage

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs, gelten die nachgewiesenen Krankheitstage nicht als verbrauchte Urlaubstage. Das steht in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes. Entscheidend ist aber nicht das eigene Gefühl, sondern eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit.

Ich halte diesen Unterschied für besonders wichtig. Eine leichte Erkältung oder ein Urlaubstag im Bett reicht nicht automatisch aus. Der Arzt muss bescheinigen, dass die betroffene Person ihre Arbeit nicht ausüben könnte, wenn sie zu Hause wäre.

Situation Wer zahlt? Was passiert mit dem Urlaub?
Krankheit während des Urlaubs, Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht Meist der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Nachgewiesene Krankheitstage werden nicht angerechnet
Krankheit nach Ablauf der Lohnfortzahlung Gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld Die Krankheitstage bleiben ebenfalls vom Urlaub getrennt
Keine ärztliche Bescheinigung Je nach Fall weiterhin Urlaubsentgelt Die Urlaubstage gelten normalerweise als genommen

Die freien Tage verlängern sich allerdings nicht automatisch. Wer nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit weiter Urlaub nehmen möchte, braucht dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. Einfach länger wegzubleiben, kann arbeitsrechtliche Folgen haben.

Ab wann statt Gehalt Krankengeld fließt

Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber bei einer normalen Erkrankung in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen die Entgeltfortzahlung. Erst danach kommt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ins Spiel. Das gilt nur, wenn die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung und den Krankengeldanspruch erfüllt sind.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber höchstens 90 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts erreichen. Für 2026 liegt der maximale Bruttobetrag nach den Angaben der Techniker bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Davon werden noch bestimmte Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Ein voller Monat wird bei der Berechnung immer mit 30 Tagen angesetzt. Bei einem Höchstbetrag von 135,63 Euro ergibt das rechnerisch maximal 4.068,90 Euro brutto pro 30-Tage-Monat, bevor die entsprechenden Abzüge berücksichtigt werden. Für viele Beschäftigte liegt der tatsächliche Betrag deutlich niedriger, weil das eigene Einkommen oder die 90-Prozent-Grenze maßgeblich ist.

Für dieselbe Erkrankung besteht Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. In diese Zeit wird die vorherige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber eingerechnet. Eine lückenlose ärztliche Feststellung ist deshalb entscheidend. Endet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Freitag, muss die weitere Feststellung grundsätzlich spätestens am folgenden Montag erfolgen.

Reisen während des Krankengeldbezugs in Deutschland

Wer bereits Krankengeld erhält und innerhalb Deutschlands verreisen möchte, braucht dafür grundsätzlich keine Genehmigung der Krankenkasse. Eine Mitteilung ist ebenfalls normalerweise nicht vorgeschrieben. Trotzdem darf die Reise die Behandlung oder die Genesung nicht gefährden.

Eine ruhige Reise zu Angehörigen kann bei bestimmten Erkrankungen sogar sinnvoll sein. Anders sieht es aus, wenn dadurch eine Kontrolluntersuchung, eine Therapie oder eine wichtige Rückmeldung an die Krankenkasse verpasst wird. Meine praktische Faustregel lautet deshalb: Reisepläne immer gegen den Therapieplan prüfen.

  • Termine bei Ärzten, Therapeuten oder dem Medizinischen Dienst müssen eingehalten werden.
  • Die Krankenkasse muss erreichbar bleiben und wichtige Schreiben müssen beachtet werden.
  • Die Reise darf dem ärztlichen Rat nicht widersprechen.
  • Eine Arbeitsunfähigkeit endet nicht allein deshalb, weil die betroffene Person den Aufenthaltsort wechselt.

Der Begriff Urlaub kann dabei irreführend sein. Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit geht es rechtlich nicht darum, zusätzliche Urlaubstage zu verbrauchen. Es geht um einen privaten Aufenthalt, der mit dem Gesundheitszustand vereinbar sein muss.

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Auslandsreisen verlangen eine andere Vorbereitung

Bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands wird es komplizierter. Nach § 16 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn die Krankenkasse dem Aufenthalt vorher zustimmt.

Für Reisen in einen EU-Staat darf die Krankenkasse die Zustimmung nicht pauschal verweigern, wenn kein Leistungsmissbrauch vorliegt und aus medizinischer Sicht nichts gegen die Reise spricht. Das Bundessozialgericht hat diese Linie in einem Fall bestätigt, bei dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nach Dänemark reisen wollte.

Ich würde trotzdem nie nur auf eine telefonische Zusage vertrauen. Vor der Abreise sollte die Zustimmung schriftlich vorliegen. Sinnvoll sind außerdem eine kurze ärztliche Einschätzung und konkrete Angaben zu Reiseziel, Zeitraum und Erreichbarkeit.

Reiseziel Genehmigung Risiko für das Krankengeld
Deutschland Grundsätzlich nicht erforderlich Vor allem bei versäumten Behandlungen oder fehlender Mitwirkung
EU-Ausland Vorher bei der Krankenkasse beantragen Bei fehlender Zustimmung kann die Zahlung für den Auslandsaufenthalt problematisch werden
Drittstaat außerhalb der EU Individuelle Zustimmung besonders wichtig Die Krankenkasse kann die Zahlung ablehnen oder ruhen lassen

Ein Urlaub im Ausland ist außerdem kein Ersatz für eine Auslandskrankenversicherung. Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Behandlungskosten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oft nur eingeschränkt. Wer während einer längeren Erkrankung verreist, sollte diesen Versicherungsschutz getrennt vom Krankengeld prüfen.

Meldung und Nachweis entscheiden über die Zahlung

Wer im Urlaub krank wird, muss den Arbeitgeber sofort beziehungsweise unverzüglich informieren. Dabei gehören der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zur Mitteilung. Die Information darf nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub warten.

Bei einer Erkrankung in Deutschland läuft der Nachweis meist über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die eigene Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt trotzdem notwendig.

Im Ausland gilt dieses Verfahren nicht automatisch. Dort braucht man in der Regel eine Bescheinigung der behandelnden Praxis und muss sie an Arbeitgeber und Krankenkasse weiterleiten. Das Dokument sollte ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit bestätigen und den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer nennen. Ein Attest, das nur eine Diagnose beschreibt, kann zu wenig sein.

Bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sollte ich ebenfalls keine Lücke entstehen lassen. Die Folgebescheinigung muss rechtzeitig eingeholt werden. Eine verspätete Feststellung kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch unterbrochen wird oder die Krankenkasse die Situation neu bewertet.

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Was häufig schiefgeht

  • Die erkrankte Person meldet sich erst nach dem Urlaub beim Arbeitgeber.
  • Ein ausländisches Attest bestätigt nur die Krankheit, nicht die Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Reise ins Ausland wird gebucht, bevor die Krankenkasse zugestimmt hat.
  • Eine Folgebescheinigung wird erst mehrere Tage nach Ablauf der vorherigen AU ausgestellt.
  • Die betroffene Person verlängert den Urlaub eigenmächtig, weil Krankheitstage nicht angerechnet wurden.

Der letzte Punkt wird besonders oft unterschätzt. Die nicht angerechneten Tage verschwinden nicht, aber sie müssen später neu beantragt werden. Eine automatische Verlängerung des genehmigten Urlaubs gibt es nicht.

Vor dem Abflug prüfe ich drei Dinge

Bevor ich während des Krankengeldbezugs verreise, kläre ich zuerst, ob das Reiseziel in Deutschland, in der EU oder in einem Drittstaat liegt. Davon hängt ab, ob eine Zustimmung der Krankenkasse nötig ist und wie groß das finanzielle Risiko bei einer ungeplanten Ablehnung ausfällt.

  1. Ärztliche Einschätzung einholen und prüfen, ob die Reise mit der Erkrankung vereinbar ist.
  2. Krankenkasse schriftlich informieren und bei einer Auslandsreise die Zustimmung abwarten.
  3. Unterlagen sichern, darunter AU-Bescheinigung, Kontaktdaten, Reisezeitraum und Nachweise über die Kommunikation.

Wer nur während eines normalen Urlaubs krank wird, muss vor allem schnell den Arbeitgeber informieren und die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Wer bereits Krankengeld erhält, sollte zusätzlich den Aufenthaltsort und die Vorgaben der Krankenkasse ernst nehmen. Genau diese Trennung verhindert die meisten Missverständnisse und schützt im besten Fall sowohl die Urlaubstage als auch die laufende Zahlung.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht als Urlaubstage angerechnet. Eine automatische Verlängerung gibt es aber nicht. Wer die übrigen Urlaubstage später nehmen möchte, muss sie erneut beim Arbeitgeber beantragen.

Bei einer normalen Erkrankung zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse unter den jeweiligen Voraussetzungen das Krankengeld. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts.

Eine Genehmigung der Krankenkasse ist für Reisen innerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht erforderlich. Die Reise darf jedoch die Genesung, Behandlung oder Mitwirkungspflichten nicht beeinträchtigen. Arzttermine, Therapien und wichtige Kontakte zur Krankenkasse müssen weiterhin eingehalten werden.

Vor der Reise sollte die Zustimmung der Krankenkasse schriftlich eingeholt werden, weil der Krankengeldanspruch im Ausland grundsätzlich ruhen kann. Das gilt auch für Reisen in EU-Staaten, wobei die Zustimmung dort nicht pauschal verweigert werden darf, wenn medizinisch nichts dagegenspricht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Zusätzlich sind Reiseziel, Zeitraum, Erreichbarkeit und eine ärztliche Einschätzung sinnvoll zu dokumentieren.

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Autor Jörg Ruf
Jörg Ruf
Mein Name ist Jörg Ruf und ich beschäftige mich nun seit 13 Jahren intensiv mit den Themen Wirtschaft, Karriere und Verbraucherwissen. Diese langjährige Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten, damit jeder die Informationen erhält, die er für fundierte Entscheidungen benötigt. Auf geldautomateninfo.de teile ich mein Wissen, um Ihnen dabei zu helfen, sich im Finanzdschungel zurechtzufinden, Ihre beruflichen Ziele zu erreichen und Ihre Rechte als Verbraucher zu kennen. Dabei lege ich großen Wert darauf, aktuelle Trends zu verfolgen, Informationen sorgfältig zu prüfen und Ihnen stets nützliche und gut nachvollziehbare Inhalte zu bieten.

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