Wer im bereits genehmigten Urlaub krank wird oder während des Krankengeldbezugs verreisen möchte, muss zwei unterschiedliche Regeln auseinanderhalten. Ich zeige, wann Urlaubstage gutgeschrieben werden, wann der Arbeitgeber weiterzahlt, wie sich das Krankengeld 2026 berechnet und welche Schritte bei Reisen innerhalb Deutschlands oder ins Ausland nötig sind.
Die wichtigsten Regeln hängen vom Zeitpunkt der Erkrankung ab
- Urlaubstage bleiben erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen ist.
- In den ersten sechs Wochen zahlt meist der Arbeitgeber weiter, danach die Krankenkasse.
- Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.
- Eine Reise innerhalb Deutschlands ist während des Krankengeldbezugs meist möglich, sofern sie die Genesung nicht behindert.
- Für Reisen ins Ausland sollte vor der Abreise die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden.
Krank im Urlaub schützt die Urlaubstage
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs, gelten die nachgewiesenen Krankheitstage nicht als verbrauchte Urlaubstage. Das steht in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes. Entscheidend ist aber nicht das eigene Gefühl, sondern eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit.
Ich halte diesen Unterschied für besonders wichtig. Eine leichte Erkältung oder ein Urlaubstag im Bett reicht nicht automatisch aus. Der Arzt muss bescheinigen, dass die betroffene Person ihre Arbeit nicht ausüben könnte, wenn sie zu Hause wäre.
| Situation | Wer zahlt? | Was passiert mit dem Urlaub? |
|---|---|---|
| Krankheit während des Urlaubs, Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht | Meist der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen | Nachgewiesene Krankheitstage werden nicht angerechnet |
| Krankheit nach Ablauf der Lohnfortzahlung | Gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld | Die Krankheitstage bleiben ebenfalls vom Urlaub getrennt |
| Keine ärztliche Bescheinigung | Je nach Fall weiterhin Urlaubsentgelt | Die Urlaubstage gelten normalerweise als genommen |
Die freien Tage verlängern sich allerdings nicht automatisch. Wer nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit weiter Urlaub nehmen möchte, braucht dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. Einfach länger wegzubleiben, kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Ab wann statt Gehalt Krankengeld fließt
Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber bei einer normalen Erkrankung in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen die Entgeltfortzahlung. Erst danach kommt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ins Spiel. Das gilt nur, wenn die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung und den Krankengeldanspruch erfüllt sind.
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber höchstens 90 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts erreichen. Für 2026 liegt der maximale Bruttobetrag nach den Angaben der Techniker bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Davon werden noch bestimmte Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Ein voller Monat wird bei der Berechnung immer mit 30 Tagen angesetzt. Bei einem Höchstbetrag von 135,63 Euro ergibt das rechnerisch maximal 4.068,90 Euro brutto pro 30-Tage-Monat, bevor die entsprechenden Abzüge berücksichtigt werden. Für viele Beschäftigte liegt der tatsächliche Betrag deutlich niedriger, weil das eigene Einkommen oder die 90-Prozent-Grenze maßgeblich ist.
Für dieselbe Erkrankung besteht Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. In diese Zeit wird die vorherige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber eingerechnet. Eine lückenlose ärztliche Feststellung ist deshalb entscheidend. Endet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Freitag, muss die weitere Feststellung grundsätzlich spätestens am folgenden Montag erfolgen.
Reisen während des Krankengeldbezugs in Deutschland
Wer bereits Krankengeld erhält und innerhalb Deutschlands verreisen möchte, braucht dafür grundsätzlich keine Genehmigung der Krankenkasse. Eine Mitteilung ist ebenfalls normalerweise nicht vorgeschrieben. Trotzdem darf die Reise die Behandlung oder die Genesung nicht gefährden.
Eine ruhige Reise zu Angehörigen kann bei bestimmten Erkrankungen sogar sinnvoll sein. Anders sieht es aus, wenn dadurch eine Kontrolluntersuchung, eine Therapie oder eine wichtige Rückmeldung an die Krankenkasse verpasst wird. Meine praktische Faustregel lautet deshalb: Reisepläne immer gegen den Therapieplan prüfen.
- Termine bei Ärzten, Therapeuten oder dem Medizinischen Dienst müssen eingehalten werden.
- Die Krankenkasse muss erreichbar bleiben und wichtige Schreiben müssen beachtet werden.
- Die Reise darf dem ärztlichen Rat nicht widersprechen.
- Eine Arbeitsunfähigkeit endet nicht allein deshalb, weil die betroffene Person den Aufenthaltsort wechselt.
Der Begriff Urlaub kann dabei irreführend sein. Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit geht es rechtlich nicht darum, zusätzliche Urlaubstage zu verbrauchen. Es geht um einen privaten Aufenthalt, der mit dem Gesundheitszustand vereinbar sein muss.

Auslandsreisen verlangen eine andere Vorbereitung
Bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands wird es komplizierter. Nach § 16 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn die Krankenkasse dem Aufenthalt vorher zustimmt.
Für Reisen in einen EU-Staat darf die Krankenkasse die Zustimmung nicht pauschal verweigern, wenn kein Leistungsmissbrauch vorliegt und aus medizinischer Sicht nichts gegen die Reise spricht. Das Bundessozialgericht hat diese Linie in einem Fall bestätigt, bei dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nach Dänemark reisen wollte.
Ich würde trotzdem nie nur auf eine telefonische Zusage vertrauen. Vor der Abreise sollte die Zustimmung schriftlich vorliegen. Sinnvoll sind außerdem eine kurze ärztliche Einschätzung und konkrete Angaben zu Reiseziel, Zeitraum und Erreichbarkeit.
| Reiseziel | Genehmigung | Risiko für das Krankengeld |
|---|---|---|
| Deutschland | Grundsätzlich nicht erforderlich | Vor allem bei versäumten Behandlungen oder fehlender Mitwirkung |
| EU-Ausland | Vorher bei der Krankenkasse beantragen | Bei fehlender Zustimmung kann die Zahlung für den Auslandsaufenthalt problematisch werden |
| Drittstaat außerhalb der EU | Individuelle Zustimmung besonders wichtig | Die Krankenkasse kann die Zahlung ablehnen oder ruhen lassen |
Ein Urlaub im Ausland ist außerdem kein Ersatz für eine Auslandskrankenversicherung. Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Behandlungskosten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oft nur eingeschränkt. Wer während einer längeren Erkrankung verreist, sollte diesen Versicherungsschutz getrennt vom Krankengeld prüfen.
Meldung und Nachweis entscheiden über die Zahlung
Wer im Urlaub krank wird, muss den Arbeitgeber sofort beziehungsweise unverzüglich informieren. Dabei gehören der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zur Mitteilung. Die Information darf nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub warten.
Bei einer Erkrankung in Deutschland läuft der Nachweis meist über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die eigene Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt trotzdem notwendig.
Im Ausland gilt dieses Verfahren nicht automatisch. Dort braucht man in der Regel eine Bescheinigung der behandelnden Praxis und muss sie an Arbeitgeber und Krankenkasse weiterleiten. Das Dokument sollte ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit bestätigen und den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer nennen. Ein Attest, das nur eine Diagnose beschreibt, kann zu wenig sein.
Bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sollte ich ebenfalls keine Lücke entstehen lassen. Die Folgebescheinigung muss rechtzeitig eingeholt werden. Eine verspätete Feststellung kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch unterbrochen wird oder die Krankenkasse die Situation neu bewertet.
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Was häufig schiefgeht
- Die erkrankte Person meldet sich erst nach dem Urlaub beim Arbeitgeber.
- Ein ausländisches Attest bestätigt nur die Krankheit, nicht die Arbeitsunfähigkeit.
- Die Reise ins Ausland wird gebucht, bevor die Krankenkasse zugestimmt hat.
- Eine Folgebescheinigung wird erst mehrere Tage nach Ablauf der vorherigen AU ausgestellt.
- Die betroffene Person verlängert den Urlaub eigenmächtig, weil Krankheitstage nicht angerechnet wurden.
Der letzte Punkt wird besonders oft unterschätzt. Die nicht angerechneten Tage verschwinden nicht, aber sie müssen später neu beantragt werden. Eine automatische Verlängerung des genehmigten Urlaubs gibt es nicht.
Vor dem Abflug prüfe ich drei Dinge
Bevor ich während des Krankengeldbezugs verreise, kläre ich zuerst, ob das Reiseziel in Deutschland, in der EU oder in einem Drittstaat liegt. Davon hängt ab, ob eine Zustimmung der Krankenkasse nötig ist und wie groß das finanzielle Risiko bei einer ungeplanten Ablehnung ausfällt.
- Ärztliche Einschätzung einholen und prüfen, ob die Reise mit der Erkrankung vereinbar ist.
- Krankenkasse schriftlich informieren und bei einer Auslandsreise die Zustimmung abwarten.
- Unterlagen sichern, darunter AU-Bescheinigung, Kontaktdaten, Reisezeitraum und Nachweise über die Kommunikation.
Wer nur während eines normalen Urlaubs krank wird, muss vor allem schnell den Arbeitgeber informieren und die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Wer bereits Krankengeld erhält, sollte zusätzlich den Aufenthaltsort und die Vorgaben der Krankenkasse ernst nehmen. Genau diese Trennung verhindert die meisten Missverständnisse und schützt im besten Fall sowohl die Urlaubstage als auch die laufende Zahlung.
