Ein Elternteil möchte dem Kind Geld schenken, ein Haus soll frühzeitig übertragen werden oder der Partner bekommt ein größeres Depot. In solchen Fällen entscheidet der Schenkungssteuer-Freibetrag darüber, ob überhaupt Steuer entsteht. Ich zeige die geltenden Beträge für 2026, erkläre die Zehnjahresfrist, rechne typische Fälle durch und weise auf Meldepflichten sowie Stolperfallen bei Immobilien hin.
Die wichtigsten Freibeträge auf einen Blick
- 500.000 Euro können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner steuerfrei erhalten.
- 400.000 Euro gelten für jedes Kind und pro Elternteil.
- 200.000 Euro stehen normalerweise jedem Enkelkind zu.
- Der Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden.
- Auch eine steuerfreie Schenkung sollte grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.

Welche Freibeträge 2026 für Schenkungen gelten
Die Höhe hängt nicht nur vom Wert der Zuwendung ab, sondern vor allem vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Empfänger. Maßgeblich sind die persönlichen Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die gesetzlichen Grundbeträge haben sich 2026 nicht verändert.
| Empfänger | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kind oder Stiefkind | 400.000 Euro | I |
| Enkelkind | 200.000 Euro | I |
| Enkelkind, dessen Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern bei einer Schenkung | 20.000 Euro | II |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 Euro | II |
| Unverheiratete Partner, Freunde und sonstige Personen | 20.000 Euro | III |
Ein häufiger Denkfehler betrifft die beiden Elternteile. Ein Kind kann von jedem Elternteil 400.000 Euro erhalten. Schenken Mutter und Vater jeweils 400.000 Euro, sind insgesamt 800.000 Euro möglich, ohne dass allein deshalb Schenkungsteuer anfällt.
Bei Enkelkindern lohnt sich ein genauer Blick. Der normale Freibetrag beträgt 200.000 Euro. Ist der betreffende Elternteil des Enkelkindes bereits verstorben, steigt er auf 400.000 Euro. Diese Ausnahme wird in vielen Übersichten übersehen.
Die Steuerklassen sind nicht dasselbe wie die Einkommensteuerklassen. Sie beschreiben die persönliche Nähe zum Schenker. In Steuerklasse I liegen die Steuersätze je nach steuerpflichtigem Erwerb zwischen 7 und 30 Prozent, in Klasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Klasse III zwischen 30 und 50 Prozent.
Warum die Zehnjahresfrist so wichtig ist
Der Freibetrag gilt nicht nur einmal im Leben, sondern kann zwischen derselben schenkenden und beschenkten Person alle zehn Jahre neu genutzt werden. Frühere Zuwendungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Entscheidend ist also nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von zehn Jahren zwischen den Erwerbsvorgängen.
Ein Beispiel macht den Mechanismus klar. Ein Vater schenkt seiner Tochter 2026 zunächst 400.000 Euro. Bleibt es zehn Jahre lang bei dieser Zuwendung, kann er ihr danach erneut bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Eine weitere Zahlung im Jahr 2035 würde dagegen noch in denselben Zehnjahreszeitraum fallen.
Ich halte gestaffelte Schenkungen besonders bei größeren Vermögen für sinnvoll, aber nur mit einem vernünftigen Zeitplan. Wer zu spät beginnt oder alle Vermögenswerte in einer einzigen Übertragung bündelt, verschenkt möglicherweise Freibeträge, die sich nicht rückwirkend zurückholen lassen.
Ein Freibetrag pro Schenker und Empfänger
Die Regelung gilt immer für ein konkretes Paar aus Schenker und Empfänger. Erhält ein Kind Geld von beiden Eltern, verfügt es deshalb über zwei getrennte Freibeträge. Eine Schenkung vom Großvater wird wiederum separat betrachtet und nicht automatisch mit der Zuwendung der Eltern zusammengerechnet.
Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gilt der Freibetrag von 500.000 Euro pro Schenker. Nicht verheiratete Lebensgefährten fallen dagegen grundsätzlich in Steuerklasse III und haben nur 20.000 Euro Freibetrag. Das ist bei größeren Übertragungen ein erheblicher Unterschied.
So wird die Schenkungsteuer tatsächlich berechnet
Steuer fällt nicht automatisch auf den gesamten Wert der Schenkung an. Zuerst wird der Wert des übertragenen Vermögens ermittelt, anschließend wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Nur der verbleibende Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb.
| Beispiel | Berechnung | Voraussichtliche Steuer |
|---|---|---|
| Vater schenkt Tochter 600.000 Euro | 600.000 - 400.000 = 200.000 Euro | 22.000 Euro bei 11 Prozent |
| Vater schenkt Tochter 700.000 Euro | 700.000 - 400.000 = 300.000 Euro | 33.000 Euro bei 11 Prozent |
| Unverheirateter Partner erhält 100.000 Euro | 100.000 - 20.000 = 80.000 Euro | 24.000 Euro bei 30 Prozent |
| Ehegatte erhält 800.000 Euro | 800.000 - 500.000 = 300.000 Euro | 33.000 Euro bei 11 Prozent |
Die Beispiele setzen voraus, dass keine früheren Schenkungen berücksichtigt werden müssen und der angegebene Wert vom Finanzamt anerkannt wird. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 200.000 oder 300.000 Euro greift in Steuerklasse I der Satz von 11 Prozent. Die Tarifstufe bezieht sich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil oberhalb der jeweiligen Grenze.
Bei einer Immobilie ist die Rechnung weniger direkt. Das Finanzamt bewertet nicht einfach den damaligen Kaufpreis, sondern den steuerlichen Grundbesitzwert zum Zeitpunkt der Schenkung. Auch ein bestehendes Darlehen, Wohnrecht oder Nießbrauch kann den steuerpflichtigen Wert beeinflussen.
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Der Nießbrauch ist kein einfacher Steuerspartrick
Überträgt ein Elternteil ein Haus, behält sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor, bleibt die Nutzung oder Vermietung beim bisherigen Eigentümer. Der Kapitalwert dieses Rechts kann den Wert der Schenkung mindern. Dafür muss die Vereinbarung tatsächlich gewollt, rechtlich sauber formuliert und praktisch umgesetzt werden.
Gerade bei Immobilien rate ich davon ab, nur mit einer groben Online-Rechnung zu arbeiten. Eine falsche Bewertung oder eine unklare Regelung zu Instandhaltung, Mieteinnahmen und Rückforderungsrechten kann später deutlich teurer werden als eine professionelle Beratung.
Welche Schenkungen zusätzlich steuerfrei sein können
Der persönliche Freibetrag ist nur ein Teil der Regelung. Bestimmte Zuwendungen sind unabhängig davon steuerfrei oder werden unter besonderen Bedingungen begünstigt. Dazu gehören beispielsweise übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa ein angemessenes Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit.
Auch Zahlungen für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung können steuerfrei sein. Das gilt allerdings nicht unbegrenzt. Maßgeblich ist, ob die Unterstützung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers und des Schenkers passt. Eine außergewöhnlich hohe Vermögensübertragung lässt sich nicht einfach als Unterhalt deklarieren.
Eine besondere Ausnahme betrifft das selbst genutzte Familienheim. Die Übertragung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann steuerfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für unverheiratete Paare gilt diese Befreiung in dieser Form nicht.
Bei Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bestimmten Unternehmensanteilen bestehen weitere Verschonungsregeln. Diese können weit über den normalen Freibetrag hinausgehen, sind aber an Bedingungen wie die Fortführung des Betriebs und teilweise an Lohnsummen gebunden. Für private Geldgeschenke spielen sie normalerweise keine Rolle.
Was nach der Überweisung zu erledigen ist
Eine Schenkung sollte nicht erst dann dokumentiert werden, wenn das Finanzamt danach fragt. Ich empfehle, bereits vor der Übertragung eine kurze Vereinbarung mit Datum, Betrag, Beteiligten und Zweck anzulegen. Bei einer Immobilie oder einem größeren Wertpapierdepot gehört die Bewertung ebenfalls in die Unterlagen.
- Wert der Schenkung zum Übertragungszeitpunkt feststellen.
- Verwandtschaftsverhältnis und zuständigen Freibetrag prüfen.
- Frühere Schenkungen desselben Schenkers innerhalb der letzten zehn Jahre zusammentragen.
- Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen.
- Bankbelege, Verträge, Bewertungen und Schriftverkehr dauerhaft aufbewahren.
Die Anzeige kann in vielen Fällen formlos erfolgen, sollte aber die wichtigsten Angaben enthalten. Dazu zählen Namen und Anschriften, der Zeitpunkt der Schenkung, der Gegenstand, sein Wert, das persönliche Verhältnis sowie frühere Zuwendungen. Bei einer notariell beurkundeten Schenkung entfällt die separate Anzeige in bestimmten Fällen, weil der Notar die Information weiterleitet.
Auch eine Schenkung unterhalb des Freibetrags kann meldepflichtig sein. Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob eine Schenkungsteuererklärung erforderlich ist. Wer die Anzeige auslässt, weil „sowieso keine Steuer anfällt“, geht deshalb unnötig ein Risiko ein.
Bei größeren Beträgen sollte außerdem geregelt werden, ob die Zuwendung auf ein späteres Erbe angerechnet werden soll. Das betrifft nicht nur Steuern, sondern auch Pflichtteilsrechte und die Gleichbehandlung mehrerer Kinder. Eine steuerlich günstige Übertragung kann familienrechtlich trotzdem Konflikte auslösen.
Mein Prüfplan vor der ersten Überweisung
Die wichtigste Zahl ist selten nur der Freibetrag. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Verwandtschaft, Zehnjahreszeitraum, Vermögenswert und Vertragsgestaltung. Bei Bargeld und Wertpapieren ist die Prüfung meist überschaubar, bei Immobilien oder Unternehmensanteilen dagegen deutlich anspruchsvoller.
- Wer schenkt wem und welcher Freibetrag gilt genau?
- Welche Zuwendungen gab es zwischen diesen beiden Personen seit den letzten zehn Jahren?
- Welchen steuerlichen Wert hat der übertragene Vermögensgegenstand?
- Gibt es Schulden, Wohnrechte, Nießbrauch oder Rückforderungsrechte?
- Wurde die Schenkung schriftlich dokumentiert und fristgerecht angezeigt?
Wer diese Punkte vorab klärt, kann Freibeträge gezielt nutzen und vermeidet die häufigsten Überraschungen. Bei einer größeren Immobilie oder einem Vermögen oberhalb des Freibetrags würde ich die Gestaltung vor der Unterschrift von einem Steuerberater oder Notar prüfen lassen, denn eine spätere Korrektur ist oft schwierig und teuer.
