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Erbschaftsteuer für Kinder - Freibetrag, Familienheim und mehr

Jörg Ruf 7. Juli 2026
Tabelle zeigt Freibeträge bei Erbschaften. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Inhaltsverzeichnis

Ein geerbtes Haus, ein Depot oder eine größere Auszahlung kann für Kinder schnell die Frage aufwerfen, ob Erbschaftsteuer anfällt. Entscheidend sind vor allem der persönliche Freibetrag, der Wert des Nachlasses, frühere Schenkungen und mögliche Vergünstigungen für Immobilien oder Betriebsvermögen. Ich zeige, wie die Regeln 2026 funktionieren, rechne typische Fälle vor und nenne die Fehler, die Familien besonders häufig Geld kosten.

Die wichtigsten Regeln für Kinder auf einen Blick

  • 400.000 Euro Freibetrag stehen jedem Kind grundsätzlich von jedem Elternteil zu.
  • Kinder gehören zur Steuerklasse I und zahlen je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 und 30 Prozent.
  • Ein selbst genutztes Familienheim kann für Kinder bis zu 200 Quadratmeter steuerfrei sein.
  • Freibeträge können bei Schenkungen von derselben Person grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
  • Ein Erbe muss dem Finanzamt meist innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.

Tabelle zeigt Freibeträge bei Erbschaften. Kinder erhalten 400.000 € steuerfrei.

Wie viel bleibt einem Kind steuerfrei?

Kinder und Stiefkinder gehören bei einer Erbschaft zur Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag beträgt derzeit 400.000 Euro. Er gilt für jedes Kind und für jeden Elternteil einzeln. Ein Kind kann von der Mutter und vom Vater also jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten, sofern frühere Schenkungen innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums berücksichtigt werden.

Der Freibetrag betrifft nicht nur Geld. Auch Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile und andere Vermögenswerte werden mit ihrem steuerlichen Wert einbezogen. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls beziehungsweise der Schenkung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich unter anderem in § 15 ErbStG und § 16 ErbStG.

Verhältnis zum Erblasser Persönlicher Freibetrag
Kind oder Stiefkind 400.000 Euro
Kind eines lebenden Kindes, also Enkelkind 200.000 Euro
Kind eines bereits verstorbenen Kindes 400.000 Euro

Adoptierte Kinder werden grundsätzlich wie leibliche Kinder behandelt. Pflegekinder fallen dagegen nicht automatisch unter dieselben Regeln. Das ist ein Detail, das in Familien oft übersehen wird und bei größeren Vermögen unbedingt geprüft werden sollte.

Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag für junge Kinder

Bei einem Erwerb von Todes wegen kann ein Kind zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten. Er hängt vom Alter des Kindes am Todestag ab und gilt nicht bei einer gewöhnlichen Schenkung zu Lebzeiten.

Alter des Kindes Versorgungsfreibetrag
Bis zu 5 Jahre 52.000 Euro
Mehr als 5 bis 10 Jahre 41.000 Euro
Mehr als 10 bis 15 Jahre 30.700 Euro
Mehr als 15 bis 20 Jahre 20.500 Euro
Mehr als 20 bis unter 27 Jahre 10.300 Euro

Dieser zusätzliche Betrag kann durch steuerfreie Versorgungsbezüge, etwa bestimmte Hinterbliebenenbezüge, gekürzt werden. Für ein erwachsenes Kind ab 27 Jahren bleibt normalerweise nur der allgemeine Freibetrag von 400.000 Euro.

So wird die Erbschaftsteuer für Kinder berechnet

Ich rechne bei einem Erbfall immer in mehreren Schritten. Zuerst wird das gesamte Vermögen bewertet. Davon werden abzugsfähige Schulden, Vermächtnisse und bestimmte Nachlasskosten abgezogen. Erst danach werden Steuerbefreiungen und der persönliche Freibetrag berücksichtigt.

Für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die unmittelbare Abwicklung des Nachlasses können pauschal 15.000 Euro ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Nachlassverwaltungskosten sind davon nicht automatisch umfasst. Die konkrete Berechnung richtet sich nach § 10 ErbStG.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuersatz für Kinder
75.000 Euro 7 Prozent
300.000 Euro 11 Prozent
600.000 Euro 15 Prozent
6.000.000 Euro 19 Prozent
13.000.000 Euro 23 Prozent
26.000.000 Euro 27 Prozent
Über 26.000.000 Euro 30 Prozent

Die Prozentsätze beziehen sich auf den steuerpflichtigen Erwerb, nicht auf den gesamten Nachlass. Die Steuer wird also nicht einfach auf das geerbte Vermögen vor Abzug des Freibetrags angewendet.

Beispiele mit realistischen Zahlen

Erbt ein Kind Vermögen im Wert von 450.000 Euro und gibt es keine weiteren Abzüge, bleiben 400.000 Euro steuerfrei. Für die verbleibenden 50.000 Euro fallen bei einem Steuersatz von 7 Prozent rechnerisch 3.500 Euro Erbschaftsteuer an.

Bei einem Erbe von 1,2 Millionen Euro bleiben ebenfalls 400.000 Euro steuerfrei. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 800.000 Euro. Dafür gilt in Steuerklasse I grundsätzlich ein Satz von 19 Prozent, was einer Steuer von 152.000 Euro entspricht. Schulden, Nachlasskosten oder begünstigtes Vermögen können diesen Betrag noch deutlich verändern.

Mein wichtigster Hinweis lautet deshalb: Eine grobe Rechnung mit dem Kontostand reicht bei Immobilien oder Unternehmen fast nie aus. Der steuerliche Bewertungswert kann vom Kaufpreis, Marktgefühl oder dem Wert in einem alten Testament abweichen.

Welche Sonderregeln bei Häusern und Unternehmen helfen können

Bei Immobilien entscheidet nicht allein der persönliche Freibetrag. Für das selbst genutzte Familienheim gibt es eine weitreichende Befreiung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Familienheim für Kinder

Erbt ein Kind das vom Elternteil selbst bewohnte Haus oder die entsprechende Wohnung, kann der Erwerb steuerfrei sein, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Das Kind muss die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen und diese Nutzung grundsätzlich zehn Jahre lang fortführen.

Wird das Familienheim innerhalb dieser zehn Jahre verkauft oder dauerhaft vermietet, kann die Befreiung rückwirkend entfallen. Ausnahmen sind möglich, wenn zwingende Gründe eine weitere Selbstnutzung verhindern. Ein bloßer Wunsch nach einem Umzug oder eine bessere Rendite reicht dafür nicht automatisch aus.

Die Befreiung gilt für Kinder bei einem Erwerb von Todes wegen. Eine Übertragung des Hauses zu Lebzeiten ist steuerlich anders zu beurteilen. Gerade deshalb sollte die Entscheidung zwischen Schenkung, Testament und späterer Erbschaft nicht allein anhand des Freibetrags getroffen werden.

Vermietete Immobilien und Betriebsvermögen

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden grundsätzlich nur mit 90 Prozent ihres steuerlichen Werts angesetzt. Diese Regel kann die Steuerlast senken, ersetzt aber nicht den persönlichen Freibetrag und gilt nicht für jede Art von Grundstück.

Bei begünstigtem Betriebsvermögen kann ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent greifen. Dafür gelten unter anderem Behaltens- und Lohnsummenregeln. Wer einen Betrieb erbt, muss ihn also meist über mehrere Jahre fortführen und darf bestimmte Vermögensbestandteile nicht einfach herauslösen. Ein Steuerberater sollte hier früh eingebunden werden, weil ein Fehler die Vergünstigung nachträglich gefährden kann.

Warum Schenkungen zu Lebzeiten oft die bessere Planung ermöglichen

Der Freibetrag von 400.000 Euro kann bei Schenkungen von derselben Person grundsätzlich alle zehn Jahre neu genutzt werden. Eltern können ihrem Kind beispielsweise 400.000 Euro schenken und nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums erneut 400.000 Euro übertragen, ohne dass allein dadurch Schenkungsteuer entsteht.

Ein einfaches Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Wird ein Vermögen von 800.000 Euro sofort übertragen, bleiben 400.000 Euro steuerfrei. Die übrigen 400.000 Euro liegen in Steuerklasse I grundsätzlich im Bereich von 11 Prozent, also bei 44.000 Euro Steuer. Wird derselbe Betrag rechtzeitig in zwei Übertragungen aufgeteilt, kann die Steuerbelastung deutlich geringer oder sogar null sein.

Das funktioniert aber nur, wenn die erste Schenkung tatsächlich mindestens zehn Jahre zurückliegt. Frühere Erwerbe von derselben Person werden innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet. Eine Schenkung kurz vor dem Erbfall schafft daher nicht automatisch einen neuen Freibetrag.

Bei Immobilien kann ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht sinnvoll sein. Dabei behält sich der Schenker zum Beispiel das Recht vor, weiterhin im Haus zu wohnen oder Mieteinnahmen zu erhalten. Der Kapitalwert dieses Rechts kann den steuerlichen Wert der Schenkung mindern. Die Gestaltung ist jedoch rechtlich und finanziell anspruchsvoll, weil sie auch Eigentum, Pflege, Verkauf und Pflichtteilsfragen beeinflusst.

Was Kinder nach dem Erbfall erledigen müssen

Ein Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht kann entfallen, wenn ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar eine Verfügung von Todes wegen eröffnet und das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht. Bei Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen sollte trotzdem besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine Anzeige erforderlich bleibt.

Das Finanzamt kann anschließend eine Erbschaftsteuererklärung verlangen. Dafür sollten Erben frühzeitig folgende Unterlagen sammeln:

  • Bank- und Depotstände zum Todestag
  • Grundbuchauszüge und Immobilienunterlagen
  • Darlehensverträge und sonstige Nachlassschulden
  • Versicherungsunterlagen
  • Testament, Erbvertrag oder Erbschein
  • Nachweise über frühere Schenkungen
  • Rechnungen für Bestattung und Nachlassabwicklung

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Typische Fehler mit teuren Folgen

Viele Familien unterschätzen zuerst den Wert einer Immobilie und vergessen später frühere Schenkungen. Ebenso häufig wird angenommen, dass ein Testament die Steuer automatisch verhindert. Das Testament regelt jedoch vor allem die Verteilung des Nachlasses, nicht die Höhe der Steuer.

Ein weiterer Fehler ist der vorschnelle Verkauf eines geerbten Familienheims. Wenn die Steuerbefreiung genutzt wurde, kann ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren eine rückwirkende Belastung auslösen. Bei größeren Vermögen sollte außerdem geprüft werden, ob eine Erbengemeinschaft, ein Pflichtteilsanspruch oder ein Auslandsbezug die Berechnung verändert.

Eine gute Erbschaftsplanung beginnt lange vor dem Steuerbescheid

Für Kinder ist die wichtigste Zahl meist der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Darüber hinaus können das Familienheim, Nachlassschulden, der Versorgungsfreibetrag und eine frühzeitig geplante Schenkung die Belastung erheblich beeinflussen.

Ich halte es für sinnvoll, bei einfachen Geld- oder Depotübertragungen zunächst selbst mit Freibetrag, Schulden und Steuersatz zu rechnen. Sobald eine Immobilie, ein Unternehmen, Nießbrauch, eine Patchworkfamilie oder Vermögen im Ausland dazukommt, ist professionelle Beratung keine Nebensache, sondern eine Absicherung gegen Fehler, die später kaum noch korrigiert werden können.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Jedes Kind und Stiefkind hat von jedem Elternteil grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro. Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden dabei angerechnet. Bei einem Erbfall kann für Kinder unter 27 Jahren zusätzlich ein altersabhängiger Versorgungsfreibetrag gelten.

Zunächst werden Schulden, Vermächtnisse, Nachlasskosten und mögliche Steuerbefreiungen vom Vermögenswert abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der Steuerklasse I angewendet. Bei einem Erbe von 450.000 Euro wären nach Abzug des Freibetrags 50.000 Euro steuerpflichtig, darauf entfallen rechnerisch 3.500 Euro Steuer.

Erbt ein Kind das vom Elternteil selbst bewohnte Familienheim, kann es bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei bleiben. Das Kind muss die Immobilie unverzüglich selbst bewohnen und diese Nutzung grundsätzlich zehn Jahre fortführen. Bei einem Verkauf oder einer dauerhaften Vermietung innerhalb dieses Zeitraums kann die Befreiung rückwirkend entfallen.

Der Freibetrag von 400.000 Euro kann bei Schenkungen derselben Person grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Frühere Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet, sodass eine kurzfristige Schenkung vor dem Erbfall keinen neuen Freibetrag schafft. Bei Immobilien kann ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht den steuerlichen Wert mindern, erfordert aber eine sorgfältige rechtliche und finanzielle Gestaltung.

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Autor Jörg Ruf
Jörg Ruf
Mein Name ist Jörg Ruf und ich beschäftige mich nun seit 13 Jahren intensiv mit den Themen Wirtschaft, Karriere und Verbraucherwissen. Diese langjährige Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten, damit jeder die Informationen erhält, die er für fundierte Entscheidungen benötigt. Auf geldautomateninfo.de teile ich mein Wissen, um Ihnen dabei zu helfen, sich im Finanzdschungel zurechtzufinden, Ihre beruflichen Ziele zu erreichen und Ihre Rechte als Verbraucher zu kennen. Dabei lege ich großen Wert darauf, aktuelle Trends zu verfolgen, Informationen sorgfältig zu prüfen und Ihnen stets nützliche und gut nachvollziehbare Inhalte zu bieten.

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