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Mieteinnahmen versteuern - Kosten, AfA und Anlage V erklärt

Jörg Ruf 6. Juni 2026
Beispielrechnung zur Besteuerung von Mieteinnahmen: Ausgaben wie Kreditzinsen, Abschreibung und Reparaturen mindern die zu versteuernden Erträge aus Vermietung.

Inhaltsverzeichnis

Eine vermietete Wohnung kann jeden Monat Geld einbringen und trotzdem steuerlich einen Verlust erzeugen. Entscheidend ist nicht nur die Miete auf dem Konto, sondern der Überschuss nach Zinsen, Abschreibung, Instandhaltung und weiteren Kosten. Ich zeige, wie die Besteuerung von Mieteinnahmen in Deutschland funktioniert, welche Ausgaben zählen und wo Vermieter besonders häufig falsch rechnen.

Die wichtigsten Regeln für Mieteinnahmen auf einen Blick

  • Keine Pauschalsteuer: Einnahmen aus Vermietung werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
  • Der Überschuss zählt: Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Differenz zwischen Einnahmen und abzugsfähigen Werbungskosten.
  • Tilgung ist nicht absetzbar: Schuldzinsen können berücksichtigt werden, die Rückzahlung des Darlehens dagegen nicht.
  • AfA senkt den Überschuss: Der Gebäudeanteil des Kaufpreises wird über viele Jahre abgeschrieben.
  • Anlage V ist Pflicht: Für jedes vermietete Objekt werden die Angaben grundsätzlich separat erfasst.

Beispielrechnung zur Besteuerung von Mieteinnahmen: Abzug von Kredit, Abschreibung, Kosten & Reparaturen ergibt 1.000 € zu versteuernde Erträge.

Wie Mieteinnahmen steuerlich berechnet werden

Einnahmen aus der Vermietung gehören in Deutschland in der Regel zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das regelt § 21 des Einkommensteuergesetzes, der auch verbilligte Vermietung und bestimmte Formen der Untervermietung erfasst. Entscheidend ist nicht die gesamte Miete, sondern der steuerliche Überschuss nach Abzug der zulässigen Kosten.

In die Einnahmenseite gehören neben der Kaltmiete häufig auch vereinnahmte Betriebskostenvorauszahlungen. Denen stehen jedoch die Kosten gegenüber, die der Vermieter selbst bezahlt. Deshalb darf man nicht einfach die monatliche Gesamtmiete mit dem eigenen Gehalt addieren und daraus die Steuer ableiten.

Position Beispiel pro Jahr
Kaltmieten und sonstige Mieteinnahmen 14.400 Euro
Schuldzinsen -5.000 Euro
Abschreibung für das Gebäude -4.000 Euro
Instandhaltung und Verwaltung -2.000 Euro
Steuerlicher Überschuss 3.400 Euro
Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von beispielsweise 35 Prozent würden auf diesen Überschuss überschlägig 1.190 Euro Einkommensteuer entfallen. Das ist nur eine Orientierung, denn Gesamteinkommen, Familienstand, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag verändern die tatsächliche Belastung.

Ein wichtiger Unterschied wird oft übersehen. Ein steuerlicher Verlust bedeutet nicht automatisch, dass auch der Kontostand negativ ist. Durch die Abschreibung kann die Steuerrechnung einen Verlust zeigen, obwohl nach Miete, Zinsen und Tilgung noch Geld übrig bleibt.

Welche Kosten Vermieter absetzen können

Abziehbar sind grundsätzlich Aufwendungen, die wirtschaftlich mit der Vermietung zusammenhängen. Ich empfehle, jedes Objekt mit einem eigenen Kostenordner oder digitalen Belegarchiv zu führen. Das macht die Steuererklärung leichter und hilft, bei Rückfragen des Finanzamts nicht erst Monate später nach Unterlagen suchen zu müssen.

  • Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Anschaffung, Herstellung oder Renovierung des Mietobjekts verwendet wurde
  • Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung und bestimmte weitere Versicherungen
  • Grundsteuer und nicht auf den Mieter umgelegte Betriebskosten
  • Kosten für Hausverwaltung, Steuerberatung, Inserate und Rechtsberatung
  • Fahrtkosten zum Mietobjekt, sofern sie tatsächlich mit der Vermietung zusammenhängen
  • Reparaturen, Renovierungen und laufende Instandhaltung
  • Beiträge zur Eigentümergemeinschaft, soweit sie steuerlich bereits als Aufwand gelten

Die Tilgung des Immobiliendarlehens gehört nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Sie erhöht zwar den Vermögensanteil des Eigentümers, ist aber keine Ausgabe, die den steuerlichen Überschuss unmittelbar mindert. Genau diese Trennung zwischen Zins und Tilgung sorgt in der Praxis besonders oft für falsche Kalkulationen.

Reparatur oder Herstellungskosten

Nicht jede große Rechnung darf sofort vollständig abgezogen werden. Wird ein Gebäude erweitert, grundlegend verbessert oder innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf umfangreich renoviert, können die Ausgaben als Herstellungskosten gelten. Dann fließen sie meist nur über die Abschreibung in die Steuerberechnung ein.

Besonders wichtig ist die sogenannte anschaffungsnahe Herstellung. Überschreiten bestimmte Instandhaltungs- und Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten ohne Umsatzsteuer, ist ein Sofortabzug regelmäßig nicht möglich. Bei größeren Sanierungen sollte ich deshalb vor Beginn prüfen lassen, wie die Kosten steuerlich eingeordnet werden.

Rücklage der Eigentümergemeinschaft

Die Einzahlung in eine Instandhaltungsrücklage ist nicht automatisch im Zahlungsjahr abziehbar. Bei einer Eigentumswohnung kommt es regelmäßig darauf an, wann die Rücklage tatsächlich für eine konkrete Maßnahme verwendet wird. Wer lediglich das gezahlte Hausgeld als Gesamtbetrag einträgt, riskiert eine falsche Steuererklärung.

Warum die Abschreibung eine große Rolle spielt

Die Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA, bildet den rechnerischen Wertverlust des Gebäudes ab. Sie kann den steuerpflichtigen Überschuss deutlich reduzieren, obwohl kein entsprechender Geldbetrag jedes Jahr vom Konto abgeht.

Abgeschrieben wird grundsätzlich nur der Gebäudeanteil, nicht der Wert des Grundstücks. Kaufpreis und Kaufnebenkosten müssen deshalb auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt werden. Bei einer vermieteten Wohnung mit einem Gebäudeanteil von 200.000 Euro und einem AfA-Satz von 2 Prozent wären das beispielsweise 4.000 Euro jährliche Abschreibung.

Für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, sieht das Gesetz grundsätzlich eine lineare AfA von 3 Prozent pro Jahr vor. Bei vielen älteren Wohngebäuden gelten dagegen 2 Prozent oder bei sehr alten Gebäuden 2,5 Prozent. Die konkrete Einordnung hängt vom Baujahr und weiteren Umständen ab. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz.

Ein häufiger Fehler ist, die AfA einfach aus dem gesamten Kaufpreis zu berechnen. Das Grundstück wird nicht abgenutzt und darf deshalb nicht in die Gebäudeabschreibung einfließen. Eine realistische Kaufpreisaufteilung ist daher nicht nur Formalität, sondern kann die jährliche Steuerwirkung über Jahrzehnte beeinflussen.

So wird die Vermietung in der Steuererklärung eingetragen

Für Einkünfte aus Vermietung wird grundsätzlich die Anlage V der Einkommensteuererklärung verwendet. Für jedes weitere vermietete Grundstück ist in der Regel eine eigene Anlage erforderlich. Belege müssen meist nicht direkt mitgeschickt werden, sollten aber vollständig aufbewahrt werden.

Wer eine Ferienwohnung oder eine Wohnung kurzfristig über eine Internetplattform vermietet, muss genauer hinschauen. Dafür kann zusätzlich die Anlage V-FeWo erforderlich sein. Das gilt nicht nur für klassische Ferienhäuser, sondern auch für andere kurzfristig vermietete Objekte. Die Hinweise von ELSTER zeigen, welche Angaben zu Vermietungstagen, Wohnfläche und Nutzung verlangt werden.

Für die Vorbereitung gehe ich immer in derselben Reihenfolge vor:

  1. Alle Mieten und sonstigen Einnahmen des Kalenderjahres erfassen.
  2. Finanzierungszinsen von der Tilgung trennen.
  3. Betriebskosten, Versicherungen, Verwaltung und Reparaturen nach Objekt sortieren.
  4. AfA und mögliche Anschaffungsnebenkosten prüfen.
  5. Leerstandszeiten und nachweisbare Vermietungsbemühungen dokumentieren.
  6. Den Überschuss oder Verlust in der Anlage V eintragen.

Bei einem längeren Leerstand bleiben Werbungskosten nicht automatisch außen vor. Entscheidend ist, ob weiterhin eine ernsthafte Absicht bestand, Einkünfte zu erzielen. Inserate, Makleraufträge, Besichtigungstermine und eine nachvollziehbare Preisgestaltung können diese Absicht belegen.

Besondere Fälle mit eigenen Steuerregeln

Vermietung an Angehörige

Bei der Vermietung an Eltern, Kinder oder andere Angehörige muss der Mietvertrag tatsächlich durchgeführt werden. Miete, Nebenkosten und Zahlungszeitpunkte sollten so gestaltet sein, dass sie einem fremden Mietverhältnis entsprechen.

Liegt die Miete bei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, wird die Vermietung grundsätzlich als entgeltlich behandelt. Zwischen 50 und 66 Prozent kann eine Überschussprognose erforderlich sein. Unterhalb von 50 Prozent wird der entgeltliche und unentgeltliche Teil regelmäßig aufgeteilt. Gerade bei Familienmietverhältnissen sollte deshalb nicht nur die Warmmiete, sondern auch die ortsübliche Vergleichsmiete dokumentiert werden.

Ferienwohnung und kurzfristige Vermietung

Eine kurzfristige Vermietung unterscheidet sich steuerlich und organisatorisch von einem normalen langfristigen Mietvertrag. Neben der Einkommensteuer können Umsatzsteuer, örtliche Abgaben und gewerbliche Fragen eine Rolle spielen. Die Vermietung von Wohnraum auf Dauer ist normalerweise umsatzsteuerfrei, während kurzfristige Beherbergung nicht automatisch unter dieselbe Regel fällt.

Auch zusätzliche Leistungen verändern die Einordnung. Wer regelmäßig Reinigung, Frühstück, Wäscheservice oder einen hotelähnlichen Betrieb anbietet, sollte prüfen, ob die Tätigkeit noch private Vermietung ist oder bereits gewerbliche Züge annimmt.

Lesen Sie auch: Kinderbetreuungskosten absetzen - Was Eltern beachten müssen

Verkauf der vermieteten Immobilie

Die laufende Besteuerung der Miete ist nicht das einzige Thema. Wird eine privat gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Für ausschließlich selbst genutzte Immobilien gelten wichtige Ausnahmen.

Bei der Berechnung eines möglichen Verkaufsgewinns werden frühere Abschreibungen berücksichtigt. Ein Verkauf kann deshalb trotz jahrelanger steuerlicher Vorteile bei der AfA eine zusätzliche Steuerbelastung auslösen. Wer eine Immobilie nur wenige Jahre halten möchte, sollte diese Folge bereits beim Kauf einplanen.

Die häufigsten Fehler bei der Steuer für Vermieter

Der größte Fehler ist, die Steuer nur anhand der Mieteinnahmen zu schätzen. Ohne AfA, Zinsen und laufende Kosten ist die Rechnung meist deutlich zu pessimistisch. Umgekehrt führt die Annahme, jede Renovierung sei sofort absetzbar, schnell zu Nachzahlungen.

  • Warmmiete mit Gewinn verwechseln: Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht automatisch wirtschaftlicher Gewinn.
  • Tilgung absetzen: Steuerlich relevant sind in der Regel die Darlehenszinsen, nicht die Rückzahlung.
  • Grundstück abschreiben: Die AfA betrifft grundsätzlich nur den Gebäudeanteil.
  • Familienmiete zu niedrig ansetzen: Bei verbilligter Vermietung kann der Kostenabzug gekürzt werden.
  • Leerstand nicht dokumentieren: Ohne Vermietungsbemühungen kann das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht hinterfragen.
  • Hausgeld pauschal eintragen: Rücklagenzuführungen sind steuerlich nicht immer sofort abzugsfähig.

Mein praktischer Rat lautet, nicht erst am Jahresende zu rechnen. Eine einfache monatliche Übersicht mit Mieteingängen, Zinsen, Rechnungen und Rücklagen zeigt früh, ob die Immobilie wirklich trägt. Für eine einzelne Wohnung reicht oft eine saubere Tabelle; bei mehreren Objekten oder größeren Sanierungen ist professionelle Beratung meist günstiger als eine spätere Korrektur.

Was nach der Steuerrechnung für die Vermietung übrig bleibt

Eine vermietete Immobilie sollte ich immer auf zwei Ebenen beurteilen. Der steuerliche Überschuss entscheidet über die Einkommensteuer, während der tatsächliche Cashflow zeigt, wie viel Geld nach Zinsen, Tilgung, Rücklagen und nicht umlagefähigen Kosten auf dem Konto bleibt.

Wer beide Rechnungen trennt, trifft bessere Entscheidungen. Ein steuerlicher Verlust kann die laufende Steuer senken, aber eine hohe Tilgung oder eine bevorstehende Sanierung trotzdem zu einem finanziellen Engpass führen. Genau deshalb gehört zu einer soliden Vermietung nicht nur die Anlage V, sondern auch eine realistische Liquiditätsplanung.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Abziehbar sind unter anderem Schuldzinsen, Versicherungen, Grundsteuer, nicht umgelegte Betriebskosten, Verwaltung, Steuerberatung, Inserate, Rechtsberatung, Fahrtkosten sowie Reparaturen und laufende Instandhaltung. Die Tilgung des Darlehens ist dagegen nicht als Werbungskosten absetzbar.

Abgeschrieben wird grundsätzlich nur der Gebäudeanteil von Kaufpreis und Kaufnebenkosten, nicht der Grundstückswert. Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude gilt grundsätzlich eine lineare AfA von 3 Prozent pro Jahr, bei vielen älteren Wohngebäuden 2 Prozent oder 2,5 Prozent.

Erweiterungen, grundlegende Verbesserungen und bestimmte umfangreiche Renovierungen gelten als Herstellungskosten und wirken meist nur über die Abschreibung. Überschreiten Instandhaltungs- und Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten ohne Umsatzsteuer, liegt regelmäßig anschaffungsnahe Herstellung vor.

Bei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete wird die Vermietung grundsätzlich als entgeltlich behandelt. Zwischen 50 und 66 Prozent kann eine Überschussprognose erforderlich sein; unter 50 Prozent wird der entgeltliche und unentgeltliche Teil regelmäßig aufgeteilt. Mietvertrag, Zahlungen und ortsübliche Vergleichsmiete sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

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Autor Jörg Ruf
Jörg Ruf
Mein Name ist Jörg Ruf und ich beschäftige mich nun seit 13 Jahren intensiv mit den Themen Wirtschaft, Karriere und Verbraucherwissen. Diese langjährige Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten, damit jeder die Informationen erhält, die er für fundierte Entscheidungen benötigt. Auf geldautomateninfo.de teile ich mein Wissen, um Ihnen dabei zu helfen, sich im Finanzdschungel zurechtzufinden, Ihre beruflichen Ziele zu erreichen und Ihre Rechte als Verbraucher zu kennen. Dabei lege ich großen Wert darauf, aktuelle Trends zu verfolgen, Informationen sorgfältig zu prüfen und Ihnen stets nützliche und gut nachvollziehbare Inhalte zu bieten.

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