Stirbt ein Ehepartner, entscheidet nicht nur das Testament über die Vermögensverteilung. Auch der Güterstand beeinflusst, wie groß der Erbteil des überlebenden Ehegatten ausfällt, welche Ansprüche Kinder haben und ob eine Erbausschlagung sinnvoll sein kann. Ich zeige, wie die Zugewinngemeinschaft beim Erben funktioniert, welche Rechenregeln gelten und mit welchen Vorsorgemaßnahmen sich spätere Konflikte vermeiden lassen.
Die wichtigsten Regeln zur Zugewinngemeinschaft im Erbfall
- Der überlebende Ehegatte erhält neben Kindern meist die Hälfte des Nachlasses.
- Die pauschale Erhöhung um ein Viertel gilt unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Zugewinn war.
- Eine während der Ehe erhaltene Erbschaft bleibt grundsätzlich persönliches Vermögen des erbenden Ehepartners.
- Kinder können trotz Testament einen Pflichtteil in Geld verlangen.
- Für eine Erbausschlagung gilt normalerweise eine Frist von sechs Wochen.

Was die Zugewinngemeinschaft beim Erben verändert
Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand. Sie gilt automatisch, wenn Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag mit einer anderen Regelung geschlossen haben. Der Begriff klingt nach gemeinsamem Vermögen, tatsächlich bleiben die Vermögen während der Ehe grundsätzlich getrennt.
Beim Tod eines Ehepartners endet die Zugewinngemeinschaft. Das Gesetz löst den Zugewinnausgleich im Todesfall meist pauschal. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich nach § 1371 BGB um ein Viertel des Nachlasses. Dabei spielt es keine Rolle, ob der verstorbene Ehepartner tatsächlich deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat.
Das ist der entscheidende Unterschied zur Scheidung. Bei einer Scheidung wird der konkrete Zugewinn beider Ehegatten berechnet. Im Erbfall wird dagegen häufig die einfache Pauschallösung angewendet. Ich halte diese Regel für praktisch, weil sie langwierige Vermögensberechnungen vermeidet, aber sie kann im Einzelfall auch ungerecht wirken.
Der Nachlass ist nicht automatisch das gemeinsame Vermögen
Zum Nachlass gehört nur das Vermögen, das dem Verstorbenen gehörte. Das eigene Konto, die eigene Immobilie oder das eigene Depot des überlebenden Ehegatten werden nicht plötzlich Teil der Erbschaft. Entscheidend sind deshalb Eigentum, Kontoinhaber, Grundbucheintrag und bestehende Verträge.
Ein häufiger Irrtum lautet, dass jedem Ehepartner automatisch die Hälfte aller während der Ehe erworbenen Gegenstände gehört. Das stimmt in der Zugewinngemeinschaft nicht. Ein Haus kann beispielsweise allein dem Ehepartner gehören, der im Grundbuch eingetragen ist, auch wenn der andere an den laufenden Kosten beteiligt war.
So berechnet sich der Erbteil im Alltag
Die genaue Quote hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten erben. Kinder gehören zur ersten Ordnung. Eltern und Geschwister werden erst relevant, wenn keine Kinder vorhanden sind. Die folgenden Beispiele gelten für die gesetzliche Erbfolge ohne abweichendes Testament.
| Familiäre Situation | Gesetzlicher Anteil des Ehegatten | Verteilung des verbleibenden Nachlasses |
|---|---|---|
| Ehegatte und ein oder mehrere Kinder | 1/2 | Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. |
| Ehegatte, keine Kinder, Eltern oder Geschwister vorhanden | 3/4 | Die Verwandten der zweiten Ordnung teilen sich das restliche Viertel. |
| Ehegatte, keine Kinder und keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung | 100 % | Der Ehegatte erbt allein. |
Beispiel mit zwei Kindern
Hinterlässt eine Frau einen Ehemann und zwei Kinder, erhält der Ehemann in der Zugewinngemeinschaft regelmäßig 50 Prozent. Die beiden Kinder teilen sich die übrigen 50 Prozent und erben jeweils 25 Prozent.
Bei einem Nachlass von 300.000 Euro wären das 150.000 Euro für den Ehemann und jeweils 75.000 Euro für die Kinder. Die Rechnung bezieht sich auf den Nachlass des Verstorbenen, nicht auf das gesamte Vermögen beider Ehepartner.
Warum die Gütertrennung zu anderen Quoten führt
Bei Gütertrennung entfällt die pauschale Erhöhung um ein Viertel. Neben Kindern erhält der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel. Gibt es neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder, greifen allerdings besondere Regeln, nach denen Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen erben.
Die Entscheidung für Gütertrennung wird deshalb manchmal mit einer vermeintlich klareren Vermögensaufteilung begründet. Für den Todesfall kann sie den überlebenden Ehegatten aber schlechter stellen. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist häufig flexibler, weil sie einzelne Risiken ausschließt, ohne sämtliche Vorteile des gesetzlichen Güterstands aufzugeben.
Erbschaften während der Ehe bleiben grundsätzlich persönlich
Eine andere Frage wird oft mit dem Erbfall nach dem Tod des Ehepartners vermischt. Erhält ein Ehegatte während der Ehe eine Erbschaft von seinen Eltern, wird der Nachlass nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Die geerbte Immobilie, das Geld oder die Unternehmensbeteiligung gehören zunächst dem erbenden Ehepartner allein.
Die Erbschaft wird bei der Berechnung des Zugewinns grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dadurch bleibt der ursprüngliche Wert geschützt. Steigt eine geerbte Immobilie während der Ehe jedoch im Wert, kann diese Wertsteigerung in den Zugewinn einfließen.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Ein Mann erbt während der Ehe ein Haus im Wert von 250.000 Euro. Beim Ende der Zugewinngemeinschaft ist das Haus 400.000 Euro wert. Die ursprünglichen 250.000 Euro werden grundsätzlich privilegiert behandelt, während die Wertsteigerung von 150.000 Euro den Zugewinn beeinflussen kann.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der andere Ehepartner Miteigentümer des Hauses wird. Möglich ist vielmehr eine Geldforderung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Genau diese Unterscheidung wird in Familien häufig übersehen und führt später zu falschen Erwartungen.
Auch Schenkungen können ähnlich behandelt werden. Wer größere Vermögenswerte verschenkt oder erbt, sollte deshalb Belege, damalige Werte und Zahlungsflüsse aufbewahren. Ohne nachvollziehbare Unterlagen wird die spätere Berechnung unnötig schwierig.
Testament, Pflichtteil und Erbausschlagung richtig einordnen
Die gesetzliche Erbfolge ist nur die Ausgangslage. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Ehegatten festlegen, wer welchen Vermögenswert erhalten soll. Ganz frei ist die Gestaltung allerdings nicht, weil Ehegatte, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern pflichtteilsberechtigt sind.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kann den Pflichtteil verlangen. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch nicht automatisch Miterbe und erhält auch keinen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass.
Setzt ein Ehepaar im Berliner Testament den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben ein, können die Kinder nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil fordern. Bei zwei Kindern und Zugewinngemeinschaft läge der gesetzliche Erbteil jedes Kindes bei einem Viertel. Der Pflichtteil würde somit regelmäßig ein Achtel des Nachlasswerts betragen.
Das kann bei einer Immobilie zu einem Liquiditätsproblem führen. Der überlebende Ehegatte erbt zwar das Haus, muss den Pflichtteil aber möglicherweise in Geld auszahlen. Ich würde deshalb bei größeren Immobilien, Unternehmen oder stark ungleichen Vermögen niemals nur auf ein Standardtestament setzen.
Eine Ausschlagung ist keine schnelle Sparmaßnahme
Eine Erbschaft umfasst nicht nur Guthaben, sondern auch Schulden. Wer ausschlagen möchte, muss das normalerweise innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erklären. Bei einem letzten Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland oder einem Aufenthalt des Erben im Ausland kann die Frist sechs Monate betragen.
In der Zugewinngemeinschaft gibt es eine Besonderheit. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem den konkreten Zugewinnausgleich und den Pflichtteil verlangen. Ob das wirtschaftlich besser ist als die Annahme der Erbschaft, lässt sich nur nach Prüfung von Nachlass, Schulden und tatsächlichen Vermögenszuwächsen beurteilen.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, zuerst die Konten, Darlehen, Bürgschaften, Steuerverbindlichkeiten und laufenden Verträge zu erfassen. Eine vorschnelle Ausschlagung kann ebenso problematisch sein wie das unüberlegte Annehmen eines überschuldeten Nachlasses.
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Erbschaftsteuer gehört ebenfalls zur Planung
Für Ehegatten gilt derzeit ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, für jedes Kind grundsätzlich 400.000 Euro. Zusätzlich kann dem überlebenden Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zustehen, der durch bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt werden kann.
Ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Wert und der Art des Vermögens, früheren Schenkungen und weiteren gesetzlichen Vergünstigungen ab. Bei einer selbst genutzten Familienwohnung gelten besondere Voraussetzungen. Diese Steuerfragen sollte man bei größeren Vermögen bereits bei der Testamentserstellung mitdenken.
Mit Vorsorge lassen sich Streit und Liquiditätsprobleme vermeiden
Ein gutes Testament ist nur ein Teil der Vorsorge. Ebenso wichtig ist, dass der überlebende Ehegatte im Alltag handlungsfähig bleibt. Bankvollmachten, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung regeln zwar nicht die Erbfolge, verhindern aber praktische Lücken bei Krankheit oder nach einem Unfall.
Für Ehepaare mit Kindern aus früheren Beziehungen, Immobilien oder Unternehmensvermögen empfehle ich eine strukturierte Prüfung in mehreren Schritten:
- Vermögen zuordnen: Konten, Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen und Schulden müssen dem richtigen Eigentümer zugeordnet werden.
- Familienkonstellation prüfen: Eigene Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder und frühere Ehepartner können die Planung unterschiedlich beeinflussen.
- Erbquoten berechnen: Die gesetzliche Quote und mögliche Pflichtteilsansprüche sollten mit realistischen Nachlasswerten durchgerechnet werden.
- Liquidität sichern: Der überlebende Ehegatte braucht eventuell Geld für Pflichtteile, Darlehen, Steuern und laufende Kosten.
- Dokumente auffindbar machen: Testament, Ehevertrag, Vollmachten, Versicherungen und digitale Zugänge sollten sicher hinterlegt und bekannt sein.
Ein gemeinschaftliches Testament kann für viele Ehepaare sinnvoll sein, ist aber nicht immer die beste Lösung. Es kann die Kinder beim ersten Todesfall auf den Pflichtteil verweisen und die Gestaltung nach dem Tod des Erstversterbenden stark einschränken. Ein notarieller Erbvertrag bietet mehr Bindungswirkung, aber auch weniger Flexibilität für spätere Änderungen.
Besonders heikel sind Patchworkfamilien. Stiefkinder haben ohne Adoption grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Wer sie absichern möchte, muss das ausdrücklich durch Testament, Vermächtnis, Erbvertrag oder geeignete Schenkungen regeln.
Drei Prüfungen für eine tragfähige Nachlassplanung
Für die meisten Ehepaare reichen drei Fragen als erster Orientierungspunkt. Wer besitzt welchen Vermögenswert? Welche gesetzliche Quote würde ohne Testament gelten? Und kann der überlebende Ehegatte Pflichtteile, Steuern und laufende Kosten tatsächlich finanzieren?
Wer diese Fragen früh beantwortet, erkennt meist schnell, ob ein einfaches Testament genügt oder eine notarielle Gestaltung notwendig ist. Bei Immobilien, Unternehmen, hohen Schulden, Auslandsvermögen oder mehreren Familienlinien sollte die individuelle Prüfung durch eine Notarin, einen Notar oder eine im Erbrecht erfahrene Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt erfolgen.
Die Zugewinngemeinschaft schützt den überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Erbfall häufig besser als die Gütertrennung. Sie ersetzt aber keine persönliche Vorsorge. Entscheidend ist, dass Erbquoten, Pflichtteilsrisiken und die tatsächliche Verfügbarkeit des Vermögens zusammen betrachtet werden.
