Das Smartphone ist verschickt, die Auszahlung bleibt aus oder ein bereits bezahltes Gerät wird nicht geliefert. Rund um die cleverbuy GmbH geht es inzwischen nicht mehr nur um Erfahrungen mit einem Elektronikhändler, sondern um Insolvenzrecht, offene Forderungen und die Frage, welche Nachweise Betroffene jetzt brauchen. Ich ordne die aktuelle Lage ein und zeige, wie Verbraucher in Deutschland sinnvoll vorgehen.
Die wichtigsten Fakten zur aktuellen Lage
- Vorläufige Insolvenzverwaltung: Das Amtsgericht Krefeld führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 500 IN 113/26.
- Geschäft eingestellt: Geräte werden nicht mehr regulär angekauft oder verkauft.
- Offene Auszahlung: Wer bereits verkauft und kein Geld erhalten hat, muss seinen Anspruch dokumentieren und mitteilen.
- Eingesandtes Gerät: Ob eine Rückgabe verlangt werden kann, hängt vom Vertrag und vom Eigentumsübergang ab.
- Keine sichere Erstattung: Die spätere Auszahlung hängt von der verfügbaren Insolvenzmasse ab.

Was die Cleverbuy GmbH früher angeboten hat
Das Unternehmen aus Krefeld betrieb eine Onlineplattform für den An- und Verkauf von Elektronik. Kunden konnten Smartphones, Tablets und weitere Geräte einschicken, ein Angebot erhalten und nach der Annahme den vereinbarten Kaufpreis erwarten. Umgekehrt wurden gebrauchte und neue Geräte mit Garantie im Onlineshop angeboten.
Das Geschäftsmodell klang einfach, weil der Kunde die Technik nicht selbst inserieren und keinen Käufer suchen musste. Gerade bei teuren Smartphones zählt aber nicht nur der angebotene Preis, sondern auch, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto ankommt. In der Praxis häuften sich Berichte über lange Verzögerungen, fehlende Antworten und wiederholte Zahlungszusagen ohne anschließende Überweisung.
Die Verbraucherzentrale registrierte für den Zeitraum von Januar 2024 bis Ende Oktober 2025 mehr als 900 Beschwerden zu dem Anbieter. Bereits im Dezember 2025 warnte sie vor ausbleibenden oder stark verspäteten Auszahlungen. Für mich ist das ein wichtiger Unterschied zu einzelnen schlechten Bewertungen, denn eine derartige Beschwerdezahl deutet auf ein strukturelles Problem hin.
Welche Situation im Jahr 2026 besteht
Am 30. April 2026 bestellte das Amtsgericht Krefeld einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 500 IN 113/26, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann bestellt. Nach dem aktuellen Kundenhinweis befindet sich das Verfahren weiterhin in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Das bedeutet praktisch, dass die Vermögenswerte, Verträge und eingesandten Geräte zunächst geprüft und gesichert werden. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Neue Geräte sollten deshalb nicht mehr eingesendet und neue Zahlungen an den früheren Anbieter nicht mehr veranlasst werden.
Die Insolvenz beantwortet allerdings noch nicht automatisch die Frage, ob ein Kunde sein Handy zurückerhält oder Geld bekommt. Entscheidend ist, welcher Vertrag zustande gekommen ist, ob das Eigentum am Gerät überging und ob das konkrete Gerät noch vorhanden und eindeutig zugeordnet werden kann.
Warum das Verfahren Zeit benötigt
Ein eingesandtes Gerät muss anhand von IMEI-Nummer, Seriennummer, Modell und Versandunterlagen einem Vorgang zugeordnet werden. Danach muss geklärt werden, ob Cleverbuy das Gerät bereits gekauft hatte oder ob es nur zur Prüfung und Bewertung eingesandt wurde.
Diese Unterscheidung wirkt zunächst technisch, entscheidet aber über die Rechtsposition. Bestand noch kein Kaufvertrag, kann ein Herausgabeanspruch oder sogar ein Aussonderungsrecht in Betracht kommen. Bei einem wirksamen Verkauf und ausbleibender Zahlung liegt dagegen meist eine Geldforderung gegen das Unternehmen vor.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Ich würde nicht abwarten, bis alle Unterlagen automatisch wieder auftauchen. Betroffene sollten ihre Beweise in einem einzigen, übersichtlichen Vorgang zusammenstellen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter mitteilen.
- Alle Nachweise sichern. Dazu gehören Angebot, Annahmeerklärung, Bestell- oder Kundennummer, E-Mails, Chatverläufe, Zahlungszusagen und der Sendungsbeleg.
- Gerät genau beschreiben. Modell, Farbe, Speichergröße, IMEI oder Seriennummer und Zustand sollten möglichst vollständig angegeben werden.
- Versand dokumentieren. Die Sendungsverfolgung, das Einlieferungsdatum und die Bestätigung des Eingangs sind besonders wichtig.
- Anspruch schriftlich mitteilen. Die Nachricht sollte klar sagen, ob die Auszahlung fehlt, das Gerät zurückverlangt wird oder beides geprüft werden soll.
- Keine Originale versenden. Nur Kopien oder digitale Scans übermitteln und die eigenen Unterlagen sicher speichern.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt Betroffenen, ihre Ansprüche per E-Mail anzumelden und Belege zur Bestellung sowie zum Versand beizufügen. Ich würde die Nachricht sachlich halten und nicht täglich neue Anfragen schicken, weil viele Einzelmails die Zuordnung eher erschweren können.
Diese Angaben gehören in die Nachricht
| Angabe | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Kunden- oder Bestellnummer | Sie erleichtert die Zuordnung zum internen Vorgang. |
| Gerät und IMEI | Damit lässt sich prüfen, ob das Gerät noch vorhanden ist. |
| Versandnachweis | Er belegt, dass und wann die Einsendung erfolgt ist. |
| Vereinbarter Betrag | Er zeigt die Höhe der möglichen Geldforderung. |
| E-Mails und Zahlungszusagen | Sie dokumentieren Anerkenntnisse und Fristangaben. |
Wichtig ist die rechtliche Einordnung der Kontaktaufnahme. Eine E-Mail an den vorläufigen Insolvenzverwalter ersetzt nicht automatisch die spätere formelle Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Diese ist grundsätzlich erst nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens und nach einer entsprechenden Aufforderung möglich.
Welche Ansprüche realistisch sind
Wer ein Gerät eingeschickt hat und eine konkrete Annahmeerklärung oder Kaufbestätigung besitzt, kann grundsätzlich eine offene Kaufpreisforderung haben. Ob diese vollständig bezahlt wird, lässt sich derzeit nicht seriös versprechen. Insolvenzgläubiger erhalten ihr Geld nur aus der vorhandenen Masse, nachdem die rechtlich vorrangigen Kosten und Forderungen berücksichtigt wurden.
Anders kann die Lage sein, wenn das Gerät lediglich zur Prüfung versandt wurde und kein Kaufvertrag zustande kam. Dann spricht mehr für einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums. Das setzt aber voraus, dass das Gerät identifiziert werden kann und nicht wirksam an Dritte weitergegeben wurde.
Bei einem Kauf im Onlineshop gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regeln zu Lieferung, Mängeln und Widerruf. Die wirtschaftliche Lage verändert diese Rechte nicht rückwirkend, sie kann ihre praktische Durchsetzung aber erheblich erschweren. Ein Widerruf führt deshalb nicht automatisch dazu, dass der Kaufpreis kurzfristig zurücküberwiesen wird.
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Was mit Zahlungsdienstleistern möglich ist
Bei einer nicht gelieferten Bestellung kann es sich lohnen, PayPal-, Kreditkarten- oder Klarna-Schutzfristen sofort zu prüfen. Die jeweiligen Fristen und Voraussetzungen unterscheiden sich, deshalb sollte der Konflikt direkt beim Zahlungsdienstleister gemeldet und mit Bestellbestätigung sowie Zahlungsbeleg belegt werden.
Eine Rückbuchung ist jedoch kein sicherer Ersatz für die insolvenzrechtliche Anmeldung. Wer nur auf den Zahlungsdienstleister vertraut und die Forderung gegenüber der Insolvenzverwaltung nicht dokumentiert, riskiert, eine wichtige Möglichkeit ungenutzt verstreichen zu lassen.
Welche Fehler Betroffene jetzt vermeiden sollten
Der häufigste Fehler ist, sich mit einer freundlichen Zahlungszusage zufriedenzugeben. Entscheidend ist nicht, dass ein Unternehmen eine Überweisung für nächste Woche ankündigt, sondern ob der Anspruch schriftlich nachweisbar ist und im richtigen Verfahren berücksichtigt wird.
- Keine weiteren Geräte senden. Die frühere Versandroutine bietet unter den aktuellen Umständen keinen verlässlichen Schutz.
- Keine Originalbelege abgeben. Originale können später nur schwer ersetzt werden.
- Keine voreiligen Eigentumsangaben machen. Ob das Gerät verkauft wurde, muss anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.
- Keine pauschale Rückzahlung erwarten. Eine Insolvenzquote kann niedrig sein oder vollständig ausfallen.
- Strafanzeige nicht mit Geldrückzahlung verwechseln. Ein strafrechtliches Verfahren ersetzt weder die zivilrechtliche Forderung noch die Anmeldung im Insolvenzverfahren.
Bei einem größeren Betrag oder einem besonders wertvollen Gerät halte ich eine Beratung durch einen Anwalt oder die örtliche Verbraucherzentrale für sinnvoll. Schon die Frage, ob ein Aussonderungsrecht oder eine gewöhnliche Insolvenzforderung vorliegt, kann den weiteren Weg bestimmen.
Was der Fall für den nächsten Elektronikverkauf zeigt
Beim Verkauf eines Smartphones sollte ich nicht allein den höchsten Ankaufpreis vergleichen. Ich prüfe zusätzlich, wie klar der Vertrag den Eigentumsübergang, die Prüfungsfrist, die Auszahlung und den Rückversand regelt. Ein Anbieter, der mit schneller Zahlung wirbt, sollte diese Zusage außerdem in den Vertragsbedingungen konkret und verständlich festhalten.
Für die eigene Sicherheit empfiehlt sich vor dem Versand ein vollständiges Foto- und Videoprotokoll. Dazu gehören der eingeschaltete Bildschirm, die IMEI, der Zustand des Geräts, das Verpacken und das Gewicht des Pakets. Das kostet wenige Minuten, kann im Streitfall aber einen erheblichen Unterschied machen.
Mein praktischer Maßstab lautet deshalb schlicht: erst Vertrag und Zahlungsweg prüfen, dann versenden. Bei einem unbekannten oder wirtschaftlich auffälligen Anbieter ist ein etwas niedrigerer Preis mit transparenter Abwicklung oft die vernünftigere Entscheidung.
Die entscheidenden Unterlagen für Ihren Cleverbuy-Fall
Wer betroffen ist, sollte jetzt eine chronologische Akte anlegen. Sie sollte vom ursprünglichen Angebot über den Versand bis zur letzten Zahlungsaufforderung reichen und jede Information mit Datum enthalten.
Damit schaffen Sie die beste Grundlage für die Prüfung durch den Insolvenzverwalter, den Zahlungsdienstleister oder eine Beratungsstelle. Eine Auszahlung kann niemand garantieren, aber vollständige und widerspruchsfreie Nachweise erhöhen die Chance, dass Ihr Fall richtig eingeordnet wird.
Die Lage bleibt bis zu weiteren gerichtlichen Entscheidungen unsicher. Sicher ist nur, dass neue Einsendungen und bloße telefonische Versprechen keine sinnvolle Lösung mehr sind. Jetzt zählen dokumentierte Ansprüche, nachweisbare Geräte und ein sauberer schriftlicher Vorgang.
