Wer einen ETF verkauft oder Ausschüttungen erhält, muss nicht automatisch auf den gesamten Ertrag Steuern zahlen. Die Teilfreistellung für ETFs reduziert den steuerpflichtigen Anteil und kann bei einem Aktien-ETF einen spürbaren Unterschied machen. Ich zeige, welche Prozentsätze 2026 gelten, wie die Berechnung funktioniert und worauf Anleger bei Fondsart, Vorabpauschale und Steuerbescheinigung achten sollten.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
- 30 Prozent der Erträge eines steuerlichen Aktienfonds bleiben für Privatanleger steuerfrei.
- Bei einem Mischfonds beträgt die Freistellung 15 Prozent.
- Die Entlastung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne.
- Die Teilfreistellung ist kein zusätzlicher Freibetrag und ersetzt nicht den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.
- Entscheidend ist die steuerliche Fondskategorie, nicht allein der Name oder die Wertentwicklung des ETFs.

Was die Teilfreistellung bei ETFs tatsächlich bedeutet
Die Teilfreistellung bedeutet, dass ein bestimmter Anteil der Investmenterträge steuerfrei bleibt. Bei einem Aktienfonds werden einem privaten Anleger grundsätzlich 30 Prozent des Ertrags nicht zugerechnet. Steuerpflichtig sind also nur 70 Prozent.
Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass ein Fonds auf seiner eigenen Ebene bereits steuerliche Belastungen tragen kann. Für den Anleger ist das Verfahren erfreulich unkompliziert, denn die Bank wendet den passenden Prozentsatz normalerweise automatisch an. Die Teilfreistellung senkt aber nicht direkt den Steuersatz von 25 Prozent, sondern die Bemessungsgrundlage, also den Betrag, auf den die Kapitalertragsteuer berechnet wird.
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, 30 Prozent Teilfreistellung mit 30 Prozent Steuerersparnis gleichzusetzen. Bei einem Aktien-ETF ohne Kirchensteuer sinkt die effektive Belastung auf den vollständigen Gewinn rechnerisch von rund 26,38 Prozent auf etwa 18,46 Prozent, sofern der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Der genaue Betrag hängt außerdem von Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und noch verfügbaren Verlustverrechnungstöpfen ab.
Welche ETF-Kategorie welchen Prozentsatz bringt
Für die Höhe der Entlastung zählt nicht, ob ein ETF an der Börse gehandelt wird, sondern wie der Fonds steuerlich eingestuft ist. Ein weltweit anlegender ETF kann deshalb begünstigt sein, während ein Anleihe-ETF meist keine Teilfreistellung erhält. Ich prüfe bei einem ETF daher zuerst die Anlagebedingungen oder das Fondsprofil und erst danach die Renditekennzahlen.
| Fondsart | Voraussetzung | Privatanleger | Natürliche Person im Betriebsvermögen | Körperschaft |
|---|---|---|---|---|
| Aktienfonds | Fortlaufend mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligungen | 30 Prozent | 60 Prozent | 80 Prozent |
| Mischfonds | Fortlaufend mindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligungen | 15 Prozent | 30 Prozent | 40 Prozent |
| Inländischer Immobilienfonds | Mehr als 50 Prozent Immobilien oder Immobiliengesellschaften | 60 Prozent | 60 Prozent | 60 Prozent |
| Auslands-Immobilienfonds | Mehr als 50 Prozent ausländische Immobilien oder Immobiliengesellschaften | 80 Prozent | 80 Prozent | 80 Prozent |
| Sonstige Fonds | Keine passende gesetzliche Kategorie | 0 Prozent | 0 Prozent | 0 Prozent |
Für die meisten privaten ETF-Sparer sind vor allem die ersten beiden Zeilen relevant. Ein Aktien-ETF braucht steuerlich eine Quote von mehr als 50 Prozent in Kapitalbeteiligungen. Ein Mischfonds erreicht die niedrigere Schwelle von mindestens 25 Prozent und erhält deshalb nur 15 Prozent Teilfreistellung.
Der Fondsname liefert dabei keine sichere Auskunft. Begriffe wie „Global“, „Balanced“ oder „Income“ sagen steuerlich wenig aus. Auch ein ETF, der wirtschaftlich fast ausschließlich Aktien abbildet, sollte anhand der veröffentlichten steuerlichen Angaben kontrolliert werden.
So wird die Steuer auf einen ETF-Gewinn berechnet
Die Rechnung lässt sich auf eine einfache Formel reduzieren. Zuerst wird der gesamte Investmentertrag ermittelt. Danach wird die Teilfreistellung abgezogen, bevor der Sparer-Pauschbetrag und anschließend die Kapitalertragsteuer berücksichtigt werden.
Beispiel mit einem Aktien-ETF
Ein Privatanleger erzielt mit einem als Aktienfonds eingestuften ETF einen Verkaufsgewinn von 10.000 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag ist bereits durch andere Kapitalerträge verbraucht. Kirchensteuer wird im Beispiel nicht berücksichtigt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Gesamter Verkaufsgewinn | 10.000 Euro |
| Steuerfreier Anteil von 30 Prozent | 3.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Anteil | 7.000 Euro |
| Kapitalertragsteuer von 25 Prozent | 1.750 Euro |
| Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer | 96,25 Euro |
| Gesamte Steuerbelastung | 1.846,25 Euro |
Ohne Teilfreistellung wären in diesem vereinfachten Beispiel 10.000 Euro steuerpflichtig. Die Entlastung beträgt damit 769,25 Euro. Ein noch nicht genutzter Sparer-Pauschbetrag würde die steuerpflichtige Summe zusätzlich reduzieren.
Für einen Mischfonds funktioniert die Rechnung genauso, nur bleiben bei privaten Anlegern 15 Prozent steuerfrei. Von einem Gewinn über 10.000 Euro wären dann 8.500 Euro steuerpflichtig. Bei einem Anleihe-ETF ohne Teilfreistellung würde dagegen grundsätzlich der gesamte steuerlich relevante Ertrag angesetzt.
Ausschüttung, Verkauf und Vorabpauschale folgen derselben Logik
Die Entlastung gilt nicht nur beim Verkauf. Sie greift auch bei Ausschüttungen und bei der Vorabpauschale. Das ist besonders für thesaurierende ETFs wichtig, weil diese die Erträge im Fonds wieder anlegen und nicht vollständig an den Anleger auszahlen.
Ausschüttende ETFs
Zahlt ein Aktien-ETF 500 Euro aus, gelten bei einem privaten Anleger zunächst 150 Euro als steuerfrei. Nur 350 Euro fließen in die weitere Steuerberechnung ein. Ob die Bank tatsächlich Steuer einbehält, hängt zusätzlich davon ab, ob der Freistellungsauftrag noch ausreicht.
Thesaurierende ETFs
Bei einem thesaurierenden ETF kann eine Vorabpauschale entstehen. Sie ist eine gesetzlich berechnete Mindestbesteuerung für Fonds, die Erträge im Fonds behalten. Die bereits versteuerte Vorabpauschale wird später beim Verkauf berücksichtigt, damit derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert wird.
Für das Jahr 2026 wurde der maßgebliche Basiszins auf 3,20 Prozent festgelegt. Das bedeutet nicht, dass automatisch 3,20 Prozent des Depotwerts besteuert werden. Die Berechnung hängt unter anderem vom Wert zu Jahresbeginn, der Wertentwicklung, den Ausschüttungen und dem gesetzlichen Faktor ab. Die Vorabpauschale für 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.
Verkaufsgewinne
Beim Verkauf wird der tatsächliche Gewinn aus Verkaufserlös und Anschaffungskosten ermittelt. Bereits angesetzte Vorabpauschalen erhöhen dabei die steuerlichen Anschaffungskosten. Der steuerfreie Prozentsatz wird dann auf den verbleibenden Investmentertrag angewendet.
Die Regel wirkt auch in die andere Richtung. Entsteht bei einem Aktien-ETF ein Verlust von 10.000 Euro, sind steuerlich nicht automatisch 10.000 Euro verrechenbar. Wegen der 30-prozentigen Teilfreistellung werden grundsätzlich nur 7.000 Euro Verlust berücksichtigt.
Diese Fehler kosten Anleger unnötig Geld
Die Teilfreistellung mit dem Freibetrag verwechseln
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner 2.000 Euro. Die Teilfreistellung kommt nicht anstelle dieses Betrags, sondern davor. Ein Aktien-ETF mit 10.000 Euro Gewinn führt daher zunächst zu 7.000 Euro steuerpflichtigem Ertrag, von dem ein noch verfügbarer Freibetrag abgezogen werden kann.
Nur auf das ETF-Label schauen
„Aktien-ETF“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung und nicht automatisch die steuerliche Einstufung. Ich würde deshalb die Fondsunterlagen oder die Steuerdaten des Brokers prüfen. Besonders bei Multi-Asset-ETFs, Rohstofffonds, Geldmarkt-ETFs und synthetischen Produkten kann die Erwartung vom tatsächlichen Teilfreistellungssatz abweichen.
Das Fondsdomizil überbewerten
Ob ein ETF in Deutschland, Irland oder Luxemburg aufgelegt wurde, entscheidet nicht allein über die deutsche Teilfreistellung. Maßgeblich ist die Einordnung nach dem deutschen Investmentsteuerrecht. Das Domizil kann für Quellensteuern und die Fondskosten wichtig sein, ersetzt aber nicht den Blick auf die Kapitalbeteiligungsquote.
Änderungen der Fondsstruktur ignorieren
Ein Fonds kann seine Anlagebedingungen ändern oder seine Aktienquote dauerhaft unterschreiten. Dann kann sich der steuerliche Status verändern. Bei einem Wechsel des Teilfreistellungssatzes gelten besondere Regeln, die wirtschaftlich einer Veräußerung und einem Neukauf entsprechen können. Solche Änderungen sind selten ein Grund für hektische Verkäufe, sollten aber verstanden werden.
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Die Steuerbescheinigung nicht kontrollieren
Bei deutschen Brokern wird die Teilfreistellung meist automatisch berücksichtigt. Trotzdem lohnt sich ein Blick in die Jahressteuerbescheinigung, besonders bei mehreren Depots, Depotüberträgen oder ausländischen Brokern. Wurde ein ETF falsch eingestuft, kann eine Korrektur über die Steuererklärung notwendig sein.
Die richtige Einordnung ist wichtiger als der letzte Prozentpunkt Rendite
Für private Anleger ist die wichtigste Faustregel klar. Ein steuerlicher Aktienfonds bringt normalerweise 30 Prozent Teilfreistellung, ein Mischfonds 15 Prozent und ein sonstiger Fonds keine pauschale Freistellung. Diese Regel gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne, aber nicht als zusätzlicher persönlicher Freibetrag.
Ich würde die Steuer nicht zum alleinigen Auswahlkriterium machen. Ein günstiger, breit gestreuter ETF mit passender Risikostruktur ist meist sinnvoller als ein Produkt, das nur wegen eines steuerlichen Details attraktiver wirkt. Vor dem Kauf reichen oft drei Prüfungen: Fondsart, ausgewiesene Kapitalbeteiligungsquote und Behandlung durch den eigenen Broker.
Wer diese Angaben regelmäßig kontrolliert und den Freistellungsauftrag sinnvoll verteilt, vermeidet die häufigsten Überraschungen. Die Teilfreistellung ersetzt keine Anlageentscheidung, kann aber über viele Jahre einen messbaren Unterschied beim tatsächlich verfügbaren Vermögen machen.
