Wer in Deutschland eine eigene Wohnung bezieht, kommt am Rundfunkbeitrag kaum vorbei. Die kurze Antwort auf die Frage, ob man GEZ zahlen muss, lautet meistens ja, allerdings nicht pro Person und auch nicht abhängig davon, ob tatsächlich ferngesehen wird. Entscheidend sind die Wohnsituation, mögliche Befreiungen und die Frage, ob in der Wohnung bereits jemand angemeldet ist.
Die wichtigsten Regeln zum Rundfunkbeitrag auf einen Blick
- 18,36 Euro pro Monat fallen grundsätzlich für jede Wohnung an.
- Gezahlt wird einmal pro Wohnung, nicht für jede dort lebende Person.
- Ob Fernseher, Radio oder Smartphone vorhanden sind, spielt keine Rolle.
- In einer WG übernimmt üblicherweise eine Person die Anmeldung und Zahlung.
- Bei bestimmten Sozialleistungen ist eine Befreiung auf Antrag möglich.
- Ein Festsetzungsbescheid sollte nicht ignoriert werden, weil zusätzlich mindestens 8 Euro Säumniszuschlag anfallen können.

Warum der Rundfunkbeitrag grundsätzlich verpflichtend ist
Die frühere GEZ heißt heute ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Rechtlich handelt es sich nicht mehr um eine geräteabhängige Rundfunkgebühr, sondern um einen Beitrag für die Wohnung. Deshalb müssen grundsätzlich auch Menschen zahlen, die weder Fernseher noch Radio besitzen oder die öffentlich-rechtlichen Angebote nicht nutzen.
Der Gesetzgeber knüpft die Zahlungspflicht an die Möglichkeit der Nutzung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für die Erstwohnung im Jahr 2018 im Wesentlichen bestätigt. Der Gedanke dahinter ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk allen Bewohnern zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie das Angebot tatsächlich abrufen.
Ich halte gerade diesen Punkt für die häufigste Ursache von Missverständnissen. Ein nicht angeschlossener Fernseher, Streaming über Netflix oder der Verzicht auf ARD und ZDF beendet die Beitragspflicht nicht automatisch.
Wie hoch ist der Beitrag und wer zahlt in der Wohnung
Im Jahr 2026 beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro pro Monat. Üblicherweise werden 55,08 Euro für drei Monate berechnet. Auf ein ganzes Jahr gerechnet sind das 220,32 Euro, sofern keine Befreiung oder Ermäßigung greift.
| Wohnsituation | Regel | Monatlicher Betrag |
|---|---|---|
| Single-Haushalt | Ein Beitrag für die Wohnung | 18,36 Euro |
| Familie | Ein Beitrag unabhängig von der Personenzahl | 18,36 Euro |
| Wohngemeinschaft | Ein Beitrag für die gesamte Wohnung | 18,36 Euro insgesamt |
| Wohnung mit anerkannter Ermäßigung | In der Regel ein Drittelbeitrag | 6,12 Euro |
In einer Wohngemeinschaft muss also nicht jeder Bewohner den vollen Betrag zahlen. Eine Person meldet die Wohnung an und überweist den Beitrag. Die anderen Bewohner sollten die neunstellige Beitragsnummer kennen, damit sie bei einem Schreiben nachweisen können, dass für die Wohnung bereits gezahlt wird.
Praktisch wichtig ist außerdem, dass die Beitragsnummer an eine Person gebunden ist. Zieht diese Person aus, kann die Nummer nicht einfach von den verbleibenden Mitbewohnern weiterverwendet werden. Dann sollte eine andere Person die Wohnung anmelden.
Welche Ausnahmen und Befreiungen möglich sind
Eine allgemeine Befreiung nur wegen eines niedrigen Einkommens gibt es nicht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss die Befreiung außerdem beantragen und nachweisen. Sie tritt nicht automatisch ein, nur weil eine bestimmte Leistung bezogen wird.
Befreiung wegen Sozialleistungen
Eine Befreiung kann unter anderem bei Bezug von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt möglich sein. Auch BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können je nach Fall eine Befreiung begründen.
Arbeitslosengeld I oder Wohngeld führen dagegen nicht automatisch zu einer Befreiung. Wer nur knapp über der maßgeblichen Bedarfsgrenze liegt, kann unter Umständen einen besonderen Härtefall geltend machen. Nach den aktuellen Informationen kann das relevant sein, wenn das Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als 18,36 Euro übersteigt.
Ermäßigung bei dem Merkzeichen RF
Menschen mit bestimmten schweren Behinderungen können eine Ermäßigung beantragen. Bei anerkanntem Merkzeichen RF reduziert sich der Beitrag in der Regel auf 6,12 Euro monatlich. Eine vollständige Befreiung folgt daraus nicht automatisch.
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Zweitwohnung und besondere Unterkünfte
Für eine beruflich oder privat genutzte Nebenwohnung kann eine Befreiung beantragt werden, wenn Haupt- und Nebenwohnung auf die antragstellende Person angemeldet sind. Die Befreiung gilt grundsätzlich nur für diese Person, nicht automatisch für weitere erwachsene Bewohner der Nebenwohnung.
Beitragsfrei können außerdem bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte sowie dauerhaft vollstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen sein. Hier kommt es auf die konkrete Wohnform an. Ein gewöhnliches möbliertes Zimmer oder ein Studentenwohnheim ist dagegen nicht automatisch beitragsfrei.
Bei Mitbewohnern wird häufig etwas durcheinandergebracht. Eine persönliche Befreiung erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf alle anderen Erwachsenen in der Wohnung. Genau deshalb sollte man den Bewilligungsbescheid und die Wohnsituation sauber prüfen.
Was bei Umzug, Zusammenzug und Auszug zu tun ist
Wer in eine neue Wohnung zieht, für die bisher niemand zahlt, muss die neue Adresse beim Beitragsservice anmelden. Wer bereits ein Beitragskonto hat und die Zahlung selbst weiterführt, muss normalerweise keine neue Beitragsnummer beantragen, sondern lediglich die Adresse ändern.
Zieht man mit einer Person zusammen, die bereits für die neue Wohnung zahlt, kann das eigene Beitragskonto abgemeldet werden. Dafür sollte die Beitragsnummer der zahlenden Person angegeben werden. Ohne diese Information kann der Beitragsservice weiterhin davon ausgehen, dass eine eigene Beitragspflicht besteht.
| Situation | Sinnvoller Schritt |
|---|---|
| Umzug in eine bislang nicht bezahlte Wohnung | Adresse ändern oder Wohnung anmelden |
| Zusammenzug mit bereits zahlender Person | Eigenes Konto mit deren Beitragsnummer abmelden |
| Auszug der bisher zahlenden Person aus einer WG | Neue zahlende Person anmelden |
| Umzug dauerhaft ins Ausland | Wohnung abmelden und Nachweis aufbewahren |
Aus meiner Erfahrung liegt das größte Risiko nicht in der Anmeldung selbst, sondern in vergessenen Änderungen. Wer einen Umzug oder Zusammenzug nicht meldet, zahlt schnell für eine Wohnung weiter, die er längst nicht mehr bewohnt.
Was passiert, wenn man nicht zahlt
Offene Beiträge verschwinden nicht dadurch, dass man Briefe unbeantwortet lässt. Werden Rückstände offiziell festgesetzt, kann ein Festsetzungsbescheid ergehen. Darin stehen die ausstehenden Beiträge und ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der Rückstände, mindestens jedoch 8 Euro.
Gegen einen solchen Bescheid kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Das ist sinnvoll, wenn beispielsweise bereits eine andere Person für die Wohnung gezahlt hat, der betreffende Zeitraum falsch ist oder eine Befreiung bewilligt wurde.
Ein bloßer Hinweis wie „Ich nutze den Rundfunk nicht“ reicht als Einwand normalerweise nicht aus. Wenn der Bescheid berechtigt ist, können die offenen Beträge nach Ablauf der Frist vollstreckt werden. Wer finanziell nicht sofort zahlen kann, sollte deshalb frühzeitig Kontakt aufnehmen und nicht erst auf eine Mahnung reagieren.
Die offiziellen Informationen des Rundfunkbeitrags zeigen auch, welche Nachweise für Anmeldung, Abmeldung und Befreiung benötigt werden. Gerade bei einer WG, einer Nebenwohnung oder einem Härtefall entscheidet ein passender Beleg oft darüber, ob die Forderung korrekt zugeordnet wird.
Wer seine Wohnsituation prüft, vermeidet die meisten Probleme
Für die meisten Erwachsenen gilt eine einfache Grundregel: Eine Wohnung, ein Rundfunkbeitrag. Ob man tatsächlich fernsieht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob bereits jemand für die Wohnung zahlt oder ob ein anerkannter Befreiungs- beziehungsweise Ermäßigungsgrund vorliegt.
Ich würde bei jedem Schreiben zuerst die Adresse, den Zeitraum und die Beitragsnummer prüfen. Danach lässt sich meist schnell klären, ob eine Anmeldung, Abmeldung, Befreiung oder ein begründeter Widerspruch notwendig ist. Das ist deutlich günstiger, als die Angelegenheit auszusitzen und später zusätzlich Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten tragen zu müssen.
