Eine niedrige Rente allein reicht nicht für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist, ob im Alter ein Anspruch auf Grundsicherung oder eine andere anerkannte Sozialleistung besteht oder ob das Einkommen den persönlichen Bedarf nur geringfügig überschreitet.
Die Einkommensgrenze ist keine feste Rentenzahl
- Keine automatische Befreiung nur wegen des Rentenalters oder einer kleinen Rente.
- Grundsicherung im Alter kann zur vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen.
- Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 563 Euro monatlich, hinzu kommen angemessene Wohn- und Heizkosten.
- Beim Härtefall darf das Einkommen den errechneten Bedarf um weniger als 18,36 Euro übersteigen.
- Der Antrag muss selbst gestellt werden. Eine rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich bis zu drei Jahre möglich.

Warum es keine feste Einkommensgrenze für Rentner gibt
Die umgangssprachliche GEZ-Befreiung heißt heute Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dafür gibt es keine einheitliche Einkommensgrenze für alle Rentner. Eine monatliche Rente von beispielsweise 1.000 Euro kann in einer günstigen Wohnung ausreichen, während sie in einer teuren Stadt trotz gleicher Haushaltsgröße nicht genügt.
Für die Prüfung zählt deshalb nicht nur die Rente. Entscheidend sind der persönliche Regelbedarf, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, mögliche Mehrbedarfe sowie anrechenbares Einkommen und Vermögen. Auch das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners kann berücksichtigt werden.
Das Rentenalter selbst löst keinen Anspruch aus. Wer ausschließlich eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss den Rundfunkbeitrag normalerweise weiterzahlen. Ich würde mich deshalb nicht an pauschalen Internetwerten orientieren, sondern zuerst prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht.
Welche Leistung die Befreiung tatsächlich auslöst
Eine vollständige Befreiung ist vor allem möglich, wenn ein Bescheid über den Bezug einer anerkannten Sozialleistung vorliegt. Dazu gehört bei Rentnern typischerweise die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
| Situation | Folge für den Rundfunkbeitrag |
|---|---|
| Bezug von Grundsicherung im Alter | Befreiung auf Antrag möglich |
| Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt | Befreiung auf Antrag möglich |
| Nur niedrige Altersrente ohne Sozialleistungsbescheid | Keine automatische Befreiung |
| Geringfügige Überschreitung des Bedarfs | Härtefallbefreiung kann möglich sein |
| Schwerbehinderung mit anerkanntem Merkzeichen RF | In der Regel Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags |
Der Rundfunkbeitrag beträgt 2026 18,36 Euro pro Monat, also 220,32 Euro im Jahr. Der Beitragsservice weist ausdrücklich darauf hin, dass die Befreiung nicht automatisch eintritt. Auch wer bereits Grundsicherung erhält, muss einen eigenen Antrag mit Nachweis stellen.
Lebt ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in derselben Wohnung, fällt durch die Befreiung normalerweise kein zusätzlicher Beitrag an. Eine Wohnung wird grundsätzlich nur einmal berechnet. Das ist ein häufiger Punkt, der unnötige Doppelzahlungen verhindert.
So berechnet sich der Bedarf im Einzelfall
Für eine alleinstehende Person gilt 2026 die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro monatlich. Dieser Betrag deckt unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie und die soziale Teilhabe ab. Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung kommen hinzu.
Bei einem Ehepaar beträgt der Regelbedarf grundsätzlich 506 Euro je Person, also zusammen 1.012 Euro. Zusätzlich werden auch hier angemessene Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt.
| Vereinfachtes Beispiel | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Regelbedarf alleinstehende Person | 563 Euro |
| Angemessene Warmkosten | 500 Euro |
| Gesamtbedarf vor weiteren Faktoren | 1.063 Euro |
| Anrechenbares Einkommen | 1.040 Euro |
| Möglicher ungedeckter Bedarf | 23 Euro |
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Die zuständige Behörde prüft unter anderem Versicherungsbeiträge, Freibeträge, zusätzliche Altersvorsorge, Vermögen und die örtliche Angemessenheit der Miete. Die 563 Euro sind deshalb keine Einkommensgrenze, sondern nur ein Bestandteil der Bedarfsberechnung.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt bei sehr niedrigen Gesamteinkünften, den Anspruch auf Grundsicherung prüfen zu lassen. Den eigentlichen Bescheid erteilt jedoch das Sozialamt beziehungsweise das zuständige Grundsicherungsamt, nicht der Rentenversicherungsträger.
Härtefall bei knapp zu hohem Einkommen
Besonders wichtig ist die Härtefallregelung. Wird die Grundsicherung abgelehnt, weil das Einkommen den errechneten sozialen Bedarf nur um weniger als 18,36 Euro übersteigt, kann trotzdem eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden.
Ein Beispiel macht die Grenze verständlich. Liegt der anerkannte Bedarf bei 1.063 Euro und das anrechenbare Einkommen bei 1.075 Euro, beträgt die Überschreitung 12 Euro. Wenn die Sozialleistung genau deshalb abgelehnt wurde, kann ein Härtefallantrag in Betracht kommen.
Bei einer Überschreitung von 25 Euro greift diese Regel in der Regel nicht mehr. Die Entscheidung fällt außerdem nicht automatisch zugunsten des Antragstellers. Erforderlich sind der Ablehnungsbescheid und die Berechnung der Behörde, aus der die konkrete Überschreitung hervorgeht.
Wer freiwillig auf eine bewilligte Sozialleistung verzichtet, kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einen Härtefall geltend machen. Dafür müssen der Bewilligungsbescheid und die schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt werden. Ein bloßes Gefühl, dass die Rente zum Leben kaum reicht, genügt dagegen nicht.
Antrag, Nachweise und Fristen richtig erledigen
Ich empfehle, den Vorgang in zwei Schritten zu erledigen. Zuerst wird beim Sozialamt geprüft, ob Grundsicherung im Alter zusteht. Danach wird die Befreiung beim Beitragsservice beantragt.
- Bescheid besorgen: Der Nachweis muss den Namen, die bewilligte Leistung und den Leistungszeitraum enthalten.
- Formular ausfüllen: Der Antrag auf Befreiung wird online ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben.
- Nachweis beifügen: Eine gut lesbare Kopie genügt. Originale sollten nicht verschickt werden.
- Beitragsnummer angeben: Falls bereits ein Beitragskonto besteht, sollte die neunstellige Beitragsnummer eingetragen werden.
- Frist überwachen: Läuft der Leistungsbescheid aus, ist meistens ein Folgeantrag mit neuem Nachweis nötig.
Die Befreiung beginnt grundsätzlich mit dem Leistungsbeginn, der im Bescheid ausgewiesen ist. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist beim Beitragsservice grundsätzlich bis zu drei Jahre ab Antragstellung möglich. Trotzdem sollte man nicht unnötig warten, weil zwischenzeitlich Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen entstehen können.
Bei einem unbefristeten Leistungsbescheid wird die Befreiung in der Regel auf drei Jahre befristet. Ändert sich die finanzielle Situation früher, muss der Wegfall der Voraussetzungen gemeldet werden. Sonst können später Nachforderungen entstehen.
Der wichtigste Check vor dem nächsten Beitragsbescheid
Für Rentner gibt es keine magische Einkommenszahl, ab der die Befreiung automatisch gilt. Maßgeblich ist der individuelle Bedarf einschließlich Wohnkosten und die Frage, ob Grundsicherung bezogen wird oder nur knapp an der Bedarfsgrenze scheitert.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, zuerst den Grundsicherungsanspruch beim Sozialamt prüfen zu lassen und den Bescheid anschließend mit dem Befreiungsantrag einzureichen. Wer nur wenige Euro über dem Bedarf liegt, sollte zusätzlich die Härtefallregelung prüfen, denn gerade dort wird die monatliche Belastung von 18,36 Euro rechtlich relevant.
