Die wichtigsten Regeln für Studierende auf einen Blick
- 18,36 Euro pro Monat fallen grundsätzlich für jede Wohnung an.
- BAföG-Empfänger ohne elterliche Wohnung können eine Befreiung beantragen.
- In einer WG zahlt normalerweise nur eine Person den gesamten Beitrag.
- Die Befreiung gilt nicht automatisch und nicht pauschal für alle Mitbewohner.
- Ein fehlender Fernseher oder ein Verzicht auf ARD und ZDF ändert nichts an der Zahlungspflicht.

Was Studierende zum Rundfunkbeitrag wissen müssen
Die frühere GEZ heißt heute Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Entscheidend ist nicht, ob jemand einen Fernseher besitzt, sondern ob eine eigene Wohnung bewohnt wird. Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben und beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat, also 55,08 Euro pro Quartal.
Ich halte gerade diesen Punkt für den häufigsten Denkfehler. Wer keine Geräte nutzt oder ausschließlich Streamingdienste schaut, ist dadurch nicht automatisch befreit. Der Beitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und ist deshalb an die Wohnung, nicht an die tatsächliche Nutzung einzelner Angebote gekoppelt.
Wer noch bei den Eltern lebt, muss normalerweise kein eigenes Beitragskonto eröffnen. In diesem Fall wird der Beitrag bereits für die elterliche Wohnung gezahlt. Eine zusätzliche Zahlung entsteht erst, wenn eine eigene Wohnung, ein separates Apartment oder ein entsprechend eingestuftes Zimmer im Wohnheim bezogen wird.
Wie viel kostet die Abgabe in WG und Studentenwohnheim
In einer klassischen Wohngemeinschaft fällt der Beitrag nur einmal pro Wohnung an. Die Bewohner können untereinander entscheiden, wer das Beitragskonto führt und die Zahlung übernimmt. Intern lässt sich der Betrag anschließend teilen, beispielsweise bei vier Personen mit 4,59 Euro pro Kopf und Monat.
| Wohnsituation | Regel | Monatlicher Betrag |
|---|---|---|
| Eigene Wohnung | Eine Person zahlt für die Wohnung | 18,36 Euro |
| WG mit vier Personen | Eine Person zahlt, interne Teilung möglich | 18,36 Euro insgesamt |
| Zimmer im Wohnheim mit eigenem Zugang vom Flur | Das Zimmer kann als eigene Wohnung gelten | 18,36 Euro |
| Wohnheim-WG mit gemeinsamer Wohnungstür | Ein Beitrag für die gesamte Wohngemeinschaft | 18,36 Euro insgesamt |
Bei Wohnheimen kommt es auf die bauliche Gestaltung an. Geht das Zimmer direkt von einem allgemein zugänglichen Flur ab, wird es häufig als eigene Wohnung gewertet. Mehrere Zimmer hinter einer gemeinsamen Wohnungstür gelten dagegen eher als eine Wohngemeinschaft. Ein eigenes Bad oder eine kleine Küche entscheidet dabei nicht allein.
Praktisch wichtig ist außerdem die Beitragsnummer. Sie gehört zur angemeldeten Person und zieht bei einem Umzug mit. Verlässt diese Person die WG, muss eine verbleibende Person die Wohnung neu anmelden. Die alte Beitragsnummer kann nicht einfach auf die gesamte WG übertragen werden.Wann BAföG eine Befreiung ermöglicht
Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen, können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Sie tritt jedoch nicht automatisch ein. Erst der Antrag mit einem gültigen BAföG-Bescheid sorgt dafür, dass die Befreiung geprüft und berücksichtigt wird.
Für den Antrag braucht der Beitragsservice eine gut lesbare Kopie des Bescheids. Daraus müssen der Name, die bewilligte Leistung und der konkrete Bewilligungszeitraum hervorgehen. Originalunterlagen sollte man nicht verschicken, weil eine Rücksendung nicht garantiert wird.
Die Befreiung richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit des Nachweises. Endet der BAföG-Bescheid, endet normalerweise auch die Befreiung. Wer weiterhin Anspruch hat, muss rechtzeitig einen neuen Antrag mit aktuellem Nachweis stellen.
Nach Angaben des Beitragsservice gilt die Befreiung für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in derselben Wohnung, nicht aber automatisch für beliebige Mitbewohner. In einer WG bleibt der volle Wohnungsbeitrag deshalb bestehen, wenn nur eine Person BAföG erhält und die anderen keine Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.
Was bei fehlendem BAföG-Anspruch gilt
Ein Studium allein reicht nicht für eine Befreiung. Wer kein BAföG erhält, muss den Rundfunkbeitrag grundsätzlich zahlen, auch wenn das Geld knapp ist. Eine Ausnahme kann ein besonderer Härtefall sein.
Das kommt unter Umständen infrage, wenn BAföG nur deshalb abgelehnt wurde, weil beispielsweise ein Zweitstudium vorliegt, die Altersgrenze überschritten wurde, die Förderungshöchstdauer endete oder ein notwendiger Leistungsnachweis fehlt. Zusätzlich muss eine tatsächliche finanzielle Bedürftigkeit vorliegen.
Die Prüfung ist nicht großzügig im Sinne einer allgemeinen Studentenregel. Entscheidend ist, ob das Einkommen nach Abzug berücksichtigungsfähiger Kosten unter dem maßgeblichen sozialrechtlichen Bedarf liegt oder diesen nur geringfügig überschreitet. Nach den aktuellen Angaben kann eine Befreiung auch dann möglich sein, wenn die Überschreitung weniger als 18,36 Euro beträgt.
Ich würde in diesem Fall nicht einfach die Zahlungen einstellen. Sinnvoller ist es, den Ablehnungsbescheid, die Einkommensunterlagen und Nachweise zu den Wohn- und Krankenversicherungskosten zusammenzustellen und den Härtefallantrag vollständig einzureichen. Ohne nachvollziehbare Unterlagen sind die Erfolgsaussichten gering.
Welche Sonderfälle häufig übersehen werden
Stipendium und Erasmus
Ein Stipendium führt nicht automatisch zur Befreiung. Das gilt auch für Erasmus-Studierende und viele internationale Studierende. Wer nur vorübergehend in Deutschland studiert, bleibt grundsätzlich beitragspflichtig, solange eine eigene Wohnung bewohnt wird.
Eine Härtefallbefreiung kann in besonderen Fällen denkbar sein, wenn eine ausländische Studienförderung mit BAföG vergleichbar ist. Bei internationalen Studierenden wird jedoch häufig vorausgesetzt, dass ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind. Deshalb sollte man hier nicht mit einer automatischen Ausnahme rechnen.
Auslandssemester und längere Abwesenheit
Ein Auslandssemester beendet die Beitragspflicht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die deutsche Wohnung aufgegeben wird oder während der Abwesenheit bestehen bleibt. Wer die Wohnung vollständig abmeldet und dies nachweisen kann, hat eine andere Ausgangslage als jemand, der sein Zimmer in Deutschland behält.
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Schwerbehinderung
Eine vollständige Befreiung oder eine Ermäßigung hängt nicht vom Studentenstatus ab, sondern von den gesetzlichen Voraussetzungen. Menschen mit dem Merkzeichen RF können unter bestimmten Bedingungen den reduzierten Drittelbeitrag zahlen, aktuell also 6,12 Euro monatlich. Auch diese Vergünstigung muss beantragt und nachgewiesen werden.
So vermeidest du unnötige Nachzahlungen
Nach dem Einzug sollte zuerst geklärt werden, ob für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht. In einer WG genügt die Beitragsnummer der zahlenden Person. Wer trotz bestehender Anmeldung ein eigenes Konto eröffnet, riskiert unnötige Doppelzahlungen und zusätzlichen Schriftverkehr.
Wer selbst zahlen muss, sollte die Anmeldung nicht aufschieben. Der Beitrag kann rückwirkend verlangt werden, und ein ignoriertes Schreiben führt nicht dazu, dass die Zahlungspflicht verschwindet. Besonders bei häufigen Umzügen lohnt es sich, Einzugs- und Auszugsdaten sowie die jeweilige Beitragsnummer sauber zu dokumentieren.
- Prüfen, ob die Wohnung oder WG bereits angemeldet ist.
- Die Beitragsnummer der zahlenden Person notieren.
- Bei BAföG den Befreiungsantrag mit aktuellem Bescheid einreichen.
- Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag stellen.
- Bei einem Umzug die neue Wohnsituation und die Zuständigkeit in der WG klären.
Ein häufiger Fehler besteht darin, nur die Immatrikulationsbescheinigung einzureichen. Sie bestätigt zwar das Studium, ersetzt aber keinen BAföG-Bescheid und begründet keine Befreiung. Ebenso wenig genügt die Aussage, dass das Einkommen nicht für den Beitrag reicht.
Was am Ende für die eigene Situation zählt
Für die meisten Studierenden ist die Rechnung schnell gemacht. Wer bei den Eltern lebt, zahlt normalerweise nicht selbst. Wer allein oder in einer WG wohnt, muss den Beitrag für die Wohnung organisieren. Eine Befreiung ist vor allem bei BAföG-Bezug außerhalb des Elternhauses möglich und muss immer aktiv beantragt werden.
Mein wichtigster Rat lautet deshalb, die Wohnsituation und den Förderbescheid gemeinsam zu prüfen. Immatrikulation allein befreit nicht, ein gültiger BAföG-Nachweis kann dagegen entscheidend sein. So lassen sich unnötige Kosten, doppelte Anmeldungen und spätere Nachforderungen meist vermeiden.
