Die Depotmitteilung kommt oft zu einem ungünstigen Zeitpunkt: Plötzlich soll Steuer anfallen, obwohl kein Geld aus dem ETF auf dem eigenen Konto gelandet ist. Die ETF-Vorabpauschale erklärt genau diesen Fall und ist besonders bei thesaurierenden Fonds wichtig. Ich zeige, wie sie 2026 berechnet wird, wann tatsächlich Abgaben entstehen und wie Anleger unnötige Überraschungen vermeiden.
Die wichtigsten Zahlen zur ETF-Steuer auf einen Blick
- 3,20 Prozent beträgt der Basiszins für die Berechnung des Steuerjahres 2026.
- Davon werden nur 70 Prozent angesetzt, also effektiv 2,24 Prozent.
- Bei einem Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei.
- Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.
- Die Pauschale für 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.

Warum diese Steuer überhaupt anfällt
Ein thesaurierender ETF legt seine Erträge automatisch wieder an. Der Anleger erhält also keine Ausschüttung, obwohl der Fonds beispielsweise Dividenden oder Zinserträge erzielt. Ohne eine jährliche Zwischenbesteuerung könnten solche Erträge bis zum Verkauf des ETFs steuerlich aufgeschoben werden.
Die Vorabpauschale soll diesen Aufschub begrenzen. Sie ist keine zusätzliche Steuer neben dem späteren Verkaufsgewinn, sondern eine vorgezogene Besteuerung eines kleinen pauschal ermittelten Ertrags. Beim späteren Verkauf werden bereits angesetzte Vorabpauschalen vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Ich halte den Begriff deshalb für etwas irreführend. Es wird nicht pauschal der gesamte Wertzuwachs besteuert, sondern höchstens ein gesetzlich bestimmter Basisertrag. Bei einem schwachen Börsenjahr kann die Vorabpauschale sogar vollständig entfallen.
So wird die Vorabpauschale 2026 berechnet
Die Rechnung beginnt mit dem Wert des ETF-Anteils am Jahresanfang. Dieser Wert wird mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert. Für das Steuerjahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Basiszins von 3,20 Prozent veröffentlicht. Der maßgebliche Rechenzins beträgt damit 2,24 Prozent.
| Rechenschritt | Wert für 2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Basiszins | 3,20 % | Von der langfristigen Rendite deutscher Staatsanleihen abgeleiteter Zinssatz |
| Gesetzlicher Abschlag | 70 % | Nur 70 Prozent des Basiszinses werden angesetzt |
| Effektiver Rechenzins | 2,24 % | 3,20 % × 70 % |
| Zeitpunkt des Zuflusses | 4. Januar 2027 | Steuerlicher Zufluss für die Vorabpauschale des Jahres 2026 |
Bei einem ETF-Wert von 10.000 Euro am 1. Januar 2026 ergibt sich zunächst ein Basisertrag von 224 Euro. Davon werden Ausschüttungen desselben Jahres abgezogen. Hat der ETF beispielsweise 80 Euro ausgeschüttet, bleiben rechnerisch 144 Euro als Vorabpauschale übrig.
Das Ergebnis darf den tatsächlichen Wertzuwachs nicht übersteigen
Die Pauschale greift nur, wenn der ETF im betreffenden Jahr tatsächlich an Wert gewonnen hat. Der Basisertrag wird deshalb durch den Wertzuwachs einschließlich Ausschüttungen begrenzt. Fällt der ETF von 10.000 auf 9.600 Euro, entsteht für dieses Jahr grundsätzlich keine Vorabpauschale.
Auch bei einem starken Anstieg wird nicht automatisch der komplette Gewinn angesetzt. Steigt der ETF von 10.000 auf 10.300 Euro und schüttet zusätzlich 50 Euro aus, kann die Vorabpauschale höchstens den gesetzlich ermittelten Basisertrag erreichen, sofern dieser niedriger als der tatsächliche Gesamtertrag ist.
Ein Beispiel mit einem Aktien-ETF
Angenommen, ein Aktien-ETF ist am Jahresanfang 2026 insgesamt 10.000 Euro wert, schüttet nichts aus und steigt bis zum Jahresende. Der Basisertrag beträgt 224 Euro. Bei einem Aktienfonds sind jedoch 30 Prozent teilfreigestellt.
Damit werden nur 70 Prozent von 224 Euro steuerlich berücksichtigt. Das ergibt einen steuerpflichtigen Betrag von 156,80 Euro. Ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags wären darauf 39,20 Euro Kapitalertragsteuer und rund 2,16 Euro Solidaritätszuschlag fällig. Die Belastung liegt somit bei etwa 41,36 Euro, Kirchensteuer noch nicht eingerechnet.
Was Anleger tatsächlich zahlen
Die Vorabpauschale selbst ist noch nicht die Steuer. Erst nach der Teilfreistellung und nach einer möglichen Nutzung des Sparer-Pauschbetrags entsteht ein steuerpflichtiger Betrag. Für private Anleger gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, ergänzt um Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
| Fondsart | Steuerfreie Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | 70 % |
| Mischfonds | 15 % | 85 % |
| Inländischer Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Ausländischer Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
Ob ein ETF als Aktienfonds gilt, hängt nicht vom Namen ab, sondern von seiner steuerlichen Einordnung und der gesetzlich erforderlichen Aktienquote. Bei einem breit gestreuten Aktien-ETF ist die 30-prozentige Teilfreistellung üblich, sicher feststellen lässt sie sich aber über die Fondsdokumente oder die Steuerbescheinigung.
Der Freistellungsauftrag verhindert viele unnötige Abzüge
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person. Zusammen veranlagte Ehepaare können 2.000 Euro nutzen. Wer seiner Bank einen passenden Freistellungsauftrag erteilt hat, muss auf die Vorabpauschale innerhalb dieses Rahmens zunächst keine Kapitalertragsteuer zahlen.
Ohne Freistellungsauftrag kann der Broker die Steuer trotzdem einbehalten, obwohl der persönliche Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Das Geld lässt sich unter Umständen über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Ich prüfe deshalb bei mehreren Depots regelmäßig, ob der Freibetrag sinnvoll verteilt ist und nicht versehentlich vollständig bei einer anderen Bank liegt.
Die Steuer kann ohne Auszahlung fällig werden
Bei einem thesaurierenden ETF gibt es häufig keinen Barauszahlung. Die Bank braucht trotzdem Geld, um die Steuer abzuführen. Je nach Anbieter wird dafür ein vorhandenes Verrechnungskonto belastet oder es werden ETF-Anteile in kleiner Höhe verkauft.
Ein kleiner Liquiditätspuffer auf dem Verrechnungskonto ist deshalb sinnvoll. Wer ausschließlich investiert und kein Guthaben bereithält, kann zu einem ungünstigen Zeitpunkt mit einem Teilverkauf konfrontiert werden. Bei einem ausländischen Broker erfolgt der Steuerabzug häufig nicht automatisch, sodass die Erträge in der Regel selbst in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
Diese Fälle ändern das Ergebnis
ETF erst im Laufe des Jahres gekauft
Im Anschaffungsjahr wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt. Für jeden vollen Monat, der dem Kaufmonat vorausgeht, fällt ein Zwölftel weg. Wird ein ETF im März gekauft, werden Januar und Februar berücksichtigt, sodass 10 von 12 Monaten in die Berechnung eingehen.
Der Kaufzeitpunkt beeinflusst die Steuerhöhe, aber nicht automatisch die wirtschaftliche Attraktivität des ETFs. Einen Fonds nur wegen einer möglichen Vorabpauschale später zu kaufen, halte ich meist für keine gute Strategie. Anlagehorizont, Risiko und Kosten sind in der Regel wichtiger.
Ausschüttender und thesaurierender ETF
Bei einem ausschüttenden ETF werden die im Jahr erhaltenen Ausschüttungen auf den Basisertrag angerechnet. Sind die Ausschüttungen mindestens so hoch wie der Basisertrag, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an.
Bei einem thesaurierenden ETF fehlen diese Ausschüttungen ganz oder teilweise. Deshalb wird dort häufiger eine Pauschale angesetzt. Steuerlich bedeutet das aber nicht automatisch, dass ausschüttende ETFs besser sind. Entscheidend sind unter anderem Ausschüttungshöhe, Wiederanlage, Kosten und die persönliche Nutzung des Freibetrags.
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Verkauf des ETFs
Beim Verkauf wird der tatsächliche Gewinn berechnet. Die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen werden dabei berücksichtigt, damit derselbe Ertrag nicht zweimal voll besteuert wird. Die bereits angesetzten Beträge werden für diesen Zweck grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt, auch wenn zuvor eine Teilfreistellung angewendet wurde.
Die Bank führt diese Berechnung normalerweise automatisch. Bei Depotüberträgen, ausländischen Brokern oder fehlenden Anschaffungsdaten kann die Abrechnung komplizierter werden. Steuerbescheinigungen und Kaufabrechnungen sollten deshalb über die gesamte Haltedauer aufbewahrt werden.
So behalte ich die Steuer im Depot im Griff
Für die meisten Privatanleger reichen wenige Kontrollpunkte. Ich würde einmal im Jahr prüfen, ob der Freistellungsauftrag ausreicht, ob das Verrechnungskonto gedeckt ist und ob die Bank die richtige Teilfreistellung verwendet.
- Freistellungsauftrag prüfen und auf mehrere Banken sinnvoll verteilen.
- Verrechnungskonto decken, besonders bei thesaurierenden ETFs.
- Die Jahressteuerbescheinigung des Brokers aufbewahren.
- Bei mehreren Depots die bereits genutzten Freibeträge und Verluste vergleichen.
- Bei einem ausländischen Broker die steuerlichen Angaben nicht ungeprüft übernehmen.
Für eine grobe eigene Schätzung genügt zunächst diese Rechnung: ETF-Wert am Jahresanfang × 2,24 Prozent, anschließend Ausschüttungen abziehen und die Teilfreistellung berücksichtigen. Das Ergebnis ist nur eine Näherung, weil Kaufmonate, Wertzuwachsbegrenzung und konkrete Bankabrechnung zusätzlich eine Rolle spielen.
Was die nächste Depotabrechnung wirklich bedeutet
Eine Belastung Anfang 2026 bezieht sich normalerweise auf die Vorabpauschale des Jahres 2025. Für dieses Jahr galt ein Basiszins von 2,53 Prozent, und der steuerliche Zufluss lag am 2. Januar 2026. Die Berechnung für das laufende Jahr 2026 folgt dagegen mit 3,20 Prozent und wird erst Anfang 2027 relevant.
Die wichtigste praktische Erkenntnis bleibt für mich einfach: Die Vorabpauschale ist keine Strafzahlung und kein zusätzlicher Verkaufsgewinn. Wer Freibetrag, Teilfreistellung und ausreichende Liquidität im Blick behält, kann die Abrechnung meist problemlos einordnen und vermeidet unnötige Überraschungen.
